Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0122592

Entscheidungsdatum

06.09.2007

Geschäftszahl

15Os71/07s; 20Os7/15b

Norm

ABGB §19; ABGB §344; StGB §3; StGB §83; StGB §99; StGB §105; EGVG ArtIX Abs1 Z2

Rechtssatz

Das Anhalten eines „Schwarzfahrers" unbekannter Identität, der der Verwaltungsübertretung nach Art römisch IX Absatz eins, Ziffer 2, EGVG verdächtig ist, durch Kontrollorgane eines Massenbeförderungsunternehmens zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs gegen den Schwarzfahrer ist erlaubt und angemessen, auch wenn es die tatbestandliche Mindestdauer einer Freiheitsentziehung (Paragraph 99, Absatz eins, StGB) erreicht. Sie ist erlaubte Selbsthilfe gemäß Paragraphen 19,, 344 ABGB, gegen die keine Notwehr zulässig ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-09-06 15 Os 71/07s

TE OGH 2015-08-25 20 Os 7/15b

Vgl auch; Beisatz: Hier: Anhaltung eines Rechtsanwalts zur Identitätsfeststellung durch das Kontrollorgan, nachdem er – obwohl er sich nicht ausweisen konnte und aufgefordert war, sich einer Personenkontrolle zu unterziehen – das Gerichtsgebäude unkontrolliert betrat und in weiterer Folge versuchte, das Gerichtsgebäude zu verlassen. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122592