OGH
RS0122592
06.09.2007
15Os71/07s; 20Os7/15b
ABGB §19; ABGB §344; StGB §3; StGB §83; StGB §99; StGB §105; EGVG ArtIX Abs1 Z2
Das Anhalten eines „Schwarzfahrers" unbekannter Identität, der der Verwaltungsübertretung nach Art römisch IX Absatz eins, Ziffer 2, EGVG verdächtig ist, durch Kontrollorgane eines Massenbeförderungsunternehmens zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs gegen den Schwarzfahrer ist erlaubt und angemessen, auch wenn es die tatbestandliche Mindestdauer einer Freiheitsentziehung (Paragraph 99, Absatz eins, StGB) erreicht. Sie ist erlaubte Selbsthilfe gemäß Paragraphen 19,, 344 ABGB, gegen die keine Notwehr zulässig ist.
TE OGH 2007-09-06 15 Os 71/07s
TE OGH 2015-08-25 20 Os 7/15b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Anhaltung eines Rechtsanwalts zur Identitätsfeststellung durch das Kontrollorgan, nachdem er – obwohl er sich nicht ausweisen konnte und aufgefordert war, sich einer Personenkontrolle zu unterziehen – das Gerichtsgebäude unkontrolliert betrat und in weiterer Folge versuchte, das Gerichtsgebäude zu verlassen. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122592