Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0122426

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Geschäftszahl

4Ob146/07k; 4Ob168/07w; 7Ob52/08k; 6Ob174/07t; 6Ob179/08d; 6Ob189/08z; 6Ob280/08g; 8Ob138/08i; 6Ob117/09p; 4Ob73/09b; 4Ob77/09s; 6Ob194/09m; 5Ob130/09t; 7Ob89/11f; 3Ob108/11w; 7Ob172/11m; 7Ob119/11t; 4Ob99/11d; 2Ob105/11x; 9ObA107/14x; 3Ob157/14f; 2Ob226/14w; 5Ob251/15w; 10Ob67/16z; 4Ob240/18z; 8Ob56/19x; 1Ob42/20p; 3Ob64/20p; 2Ob25/23z; 3Ob34/23f

Norm

JN §42 Abs1 Aa

JN §42 Abs1 Ab

JN §42 Abs1 Af

VerG 2002 §8 Abs1

Rechtssatz

Wird eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr - außer das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung - das gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-09-04 4 Ob 146/07k

Bemerkung: Mit ausführlicher Begründung. Vgl aber RS0119982 T2 und RS0114603 T1, wo nur mangelnde Klagbarkeit angenommen wird. (T1); Veröff: SZ 2007/140

TE OGH 2008-01-22 4 Ob 168/07w

TE OGH 2008-04-09 7 Ob 52/08k

TE OGH 2007-09-13 6 Ob 174/07t

Gegenteilig; Bem: Siehe auch RS0120837. (T2)

TE OGH 2008-10-01 6 Ob 179/08d

Vgl; Beisatz: Hier: Die Anfechtung der Satzungsänderungen durch die Generalversammlung ist Paragraph 8, Absatz eins, VerG zu unterstellen. Die Kläger haben es nach der Generalversammlung entgegen Paragraph 8, VerG unterlassen, rechtzeitig den Ehrenrat des beklagten Vereins anzurufen, um im Falle ihres Unterliegens noch fristgerecht den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu können. (T3)

Beisatz: Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T4)

TE OGH 2008-10-01 6 Ob 189/08z

Vgl; Beisatz: Hier: Grundsätzlich Unzulässigkeit des Rechtswegs. Da jedoch beide Vorinstanzen die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahten (Konformatsentscheidung im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) war der Mangel in dritter Instanz nicht mehr wahrnehmbar. (T5)

TE OGH 2009-02-27 6 Ob 280/08g

Beisatz: Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T6)

TE OGH 2009-06-18 8 Ob 138/08i

Beis wie T6; Beisatz: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei Paragraph 41, Absatz 2, JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter Paragraph 8, VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen. (T7)

TE OGH 2009-07-02 6 Ob 117/09p

Beis wie T6

TE OGH 2009-07-14 4 Ob 73/09b

TE OGH 2009-09-29 4 Ob 77/09s

TE OGH 2009-10-16 6 Ob 194/09m

Beis wie T6

TE OGH 2009-11-24 5 Ob 130/09t

Beisatz: ... überhaupt ohne Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung oder vor dem Verstreichen von 6 Monaten seit Anrufung ... (T8)

TE OGH 2011-09-28 7 Ob 89/11f

Veröff: SZ 2011/120

TE OGH 2011-08-24 3 Ob 108/11w

Ähnlich; Beisatz: Hier: Unterlassene Antragstellung auf Entschädigung bei der Gemeinde nach dem Vlbg Raumplanungsgesetz. (T9)

TE OGH 2011-11-09 7 Ob 172/11m

Veröff: SZ 2011/134

TE OGH 2011-09-28 7 Ob 119/11t

Veröff: SZ 2011/121

TE OGH 2011-11-22 4 Ob 99/11d

TE OGH 2011-11-10 2 Ob 105/11x

TE OGH 2014-11-27 9 ObA 107/14x

TE OGH 2015-02-18 3 Ob 157/14f

Auch; Veröff: SZ 2015/7

TE OGH 2015-05-13 2 Ob 226/14w

Auch; Beisatz: Hier aber: Die Leistung eines weder gesetzlich noch satzungsmäßig gedeckten Pauschalhonorars für die Mitglieder einer Schlichtungseinrichtung gem Paragraph 8, VerG oder eines Kostenbeitrags für weder offengelegte noch näher konkretisierte sonstige Kosten ist nicht zumutbar. Aufgrund der wegen einer solchen „Kostenhürde“ gegebenen Unzumutbarkeit der Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung ist daher die sofortige Beschreitung des Rechtswegs zulässig. (T10)

Veröff: SZ 2015/45

TE OGH 2016-05-18 5 Ob 251/15w

TE OGH 2016-10-11 10 Ob 67/16z

Auch

TE OGH 2018-12-20 4 Ob 240/18z

Auch

TE OGH 2019-06-27 8 Ob 56/19x

TE OGH 2020-03-26 1 Ob 42/20p

TE OGH 2020-05-29 3 Ob 64/20p

Beisatz: Hier: Klage auf (Wieder‑)Aufnahme eines ehemaligen Mitglieds, die auf eine Zusage des Vereins gestützt wurde, als das Mitglied austrat. (T11)

TE OGH 2023-05-16 2 Ob 25/23z

vgl; Beisatz wie T10

Beisatz: Hier: Zurückweisung des Schlichtungsantrags wegen Unzuständigkeit unter Berufung auf eine nichtige Statutenbestimmung. (T12)

TE OGH 2023-05-25 3 Ob 34/23f

vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T12

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122426