Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0122772

Entscheidungsdatum

30.08.2007

Geschäftszahl

2Ob143/07d; 6Ob165/16g

Norm

GmbHG §52; GmbHG §82; UmgrStG §16 Abs5

Rechtssatz

Unbare Entnahme: Als Gegenleistung für das eingebrachte und veräußerte Unternehmen verpflichtet sich die übernehmende Gesellschaft zu einer Geldleistung an den einbringenden Gesellschafter.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-08-30 2 Ob 143/07d

TE OGH 2017-07-07 6 Ob 165/16g

Vgl; Beisatz: „Unbare“ Entnahmen im Sinn des Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, UmgrStG bewirkten eine nach der Einbringung zu erfüllende Verbindlichkeit der übernehmenden Körperschaft gegenüber dem einbringenden Gesellschafter. Werden diesem keine Anteile an der Gesellschaft gewährt, stellt diese Verbindlichkeit im Ergebnis ein Entgelt für die Sacheinbringung dar. Wurde die Kapitalgesellschaft kurz vorher als Bargründung errichtet, kann dies dazu führen, dass das bar aufgebrachte Gesellschaftskapital an den Einlegenden zurückfließt, wenn die Entnahme im eingebrachten Bargeld und anderen liquiden Mitteln keine Deckung findet. Dies wäre als Umgehung der Sachgründungsvorschriften anzusehen. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122772