Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0122464

Entscheidungsdatum

29.08.2007

Geschäftszahl

13Os96/07b; 13Os141/08x (13Os167/08w); 11Os10/10w; 7Ob59/10t (7Ob169/10v); 7Ob64/14h; 14Os123/14s; 11Os51/16h; 15Os116/19a; 15Os94/22w

Norm

GRBG §1 Abs1; GRBG §2 Abs1; MRK Art5 II1; MRK Art5 II2; MRK Art5 III4a; 4.ZPMRK Art2

Rechtssatz

Ein nach Paragraphen eins, Absatz eins,, 2 Absatz eins, GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus. Als solche sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird, wie etwa bei vorläufiger Verwahrung, Beugehaft oder Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung vergleiche dazu auch 14 Os 32/07y). Davon zu unterscheiden sind Einschränkungen der - durch Artikel 2, 4. ZPMRK garantierten - Freizügigkeit im Sinne der Bewegungsfreiheit, wie gerichtlich angeordnete Auflagen (zum Beispiel Verpflichtung zu termingebundener Meldung, Abnahme des Reisepasses). Diese können zwar Gegenstand einer Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz sein (Paragraphen 179, Absatz 5,, 182 Absatz 4,, 190 Absatz 2, StPO), werden aber - als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant - vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-08-29 13 Os 96/07b

TE OGH 2008-11-05 13 Os 141/08x

Auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel. (T1)

TE OGH 2010-03-02 11 Os 10/10w

Auch

TE OGH 2010-09-01 7 Ob 59/10t

Vgl; Beisatz: Die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde in einem Pflegschaftsverfahren ist unzulässig. (T2)

TE OGH 2014-05-07 7 Ob 64/14h

Auch; Beisatz: Paragraph eins, Absatz eins, GRBG räumt das außerordentliche Rechtsmittel der Grundrechtsbeschwerde nur dem durch inländische strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung Betroffenen ein. Ein nach Paragraphen eins, Absatz eins,, 2 Absatz eins, GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt daher eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus. Als solche sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird, wie etwa bei vorläufiger Verwahrung, Beugehaft oder Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung. (T3); Beis wie T2

TE OGH 2014-12-01 14 Os 123/14s

Vgl; Beisatz: Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte – mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Artikel 5, MRK verbundene – Verhängung von Beugehaft (Paragraphen 154, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 93, Absatz 2 und Absatz 4, StPO) steht dem Betroffenen grundsätzlich unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Einer bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz nicht effektuierten Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, fehlt es dagegen an funktionaler Grundrechtsrelevanz. (T4)

TE OGH 2016-05-24 11 Os 51/16h

Auch

TE OGH 2019-10-17 15 Os 116/19a

Vgl

TE OGH 2022-10-11 15 Os 94/22w

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122464