Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0122484

Entscheidungsdatum

02.04.2025

Geschäftszahl

5Ob53/07s; 5Ob182/08p; 5Ob37/12w; 5Ob133/12p; 5Ob82/12p; 5Ob176/14i; 5Ob160/18t; 5Ob146/24t

Norm

WEG 2002 §32 Abs2

WEG 2002 §32 Abs5

WEG 2002 §32 Abs6

Rechtssatz

Die Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels ist von der Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten zu unterscheiden. Während bei ersterer Liegenschaftsaufwendungen, hinsichtlich derer erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten bestehen, nach einer vom gesetzlichen Schlüssel abweichenden Art verteilt werden, führt die Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten dazu, dass die Abrechnungseinheit Liegenschaft unterteilt wird und für jede Einheit eigene Abrechnungen zu legen sind. Dass innerhalb einer neuen Abrechnungseinheit wiederum ein abweichender Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann, bedeutet nur, nach welchen Gesichtspunkten dann die auf die neue Abrechnungseinheit entfallenden Aufwendungen verteilt werden (5 Ob 96/07i mwN).

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-08-28 5 Ob 53/07s

TE OGH 2008-11-25 5 Ob 182/08p

Ähnlich; Beisatz: Im Fall der Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels hat es bei der Abrechnung für alle Miteigentümer der Liegenschaft (unter Angabe der jeweiligen Aufteilungsschlüssel für bestimmte Aufwendungen für die Liegenschaft) zu bleiben. (T1); Beisatz: Die Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten führt dazu, dass die Abrechnungseinheit Liegenschaft unterteilt wird und innerhalb der Liegenschaft für jede Einheit (zum Beispiel bestimmte Häuser einer Liegenschaft oder eine Anlage) eigene Abrechnungen zu legen sind und jene Miteigentümer bestimmt werden, die die Aufwendungen für diese Abrechnungseinheit zu tragen haben. (T2); Bem: Hier: Mechanismus einer Parkwippe. (T3)

TE OGH 2012-03-20 5 Ob 37/12w

Vgl auch; Beisatz: Hier: Änderungsvoraussetzungen nach einer Vereinbarung. (T4)

TE OGH 2012-09-05 5 Ob 133/12p

Ähnlich; Beisatz: Ein Anwendungszusammenhang der Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 5 und 6 WEG besteht dahingehend, dass nicht nur bei Festlegung eines von einer bestehenden Vereinbarung abweichenden Aufteilungsschlüssels, sondern auch bei der Bildung abweichender Abrechnungseinheiten verbunden mit deckungsgleichen Abstimmungseinheiten wesentlich geänderte Nutzungsmöglichkeiten seit der getroffenen Vereinbarung Voraussetzung sind. Das ist erforderlich, um eine Umgehungsgefahr des Absatz 5, durch großzügige Anwendung des Absatz 6, zu vermeiden, weil ansonsten die Bestandkraft einstimmig schriftlich geschlossener Vereinbarungen der Wohnungseigentümer nach Paragraph 32, Absatz 2, WEG erheblich beeinträchtigt würde. (T5)

TE OGH 2012-12-17 5 Ob 82/12p

Auch; nur: Die Festsetzung einer abweichenden Abrechnungseinheit führt dazu, dass die Abrechnungseinheit Liegenschaft unterteilt wird und innerhalb der Liegenschaft für jede Einheit, etwa bestimmte Häuser einer Liegenschaft, eigene Abrechnungen zu legen sind. (T6)

TE OGH 2014-10-23 5 Ob 176/14i

Auch; Beisatz: Dass innerhalb einer neuen Abrechnungseinheit wiederum ein abweichender Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann, bedeutet nur die Klärung, nach welchen Gesichtspunkten dann die auf die neue Abrechnungseinheit entfallenden Aufwendungen verteilt werden. (T7)

TE OGH 2018-10-03 5 Ob 160/18t

Auch; nur T6

TE OGH 2025-04-02 5 Ob 146/24t

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122484