Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0122776

Entscheidungsdatum

26.02.2026

Geschäftszahl

2Ob151/07f; 2Ob135/15i; 2Ob183/25p

Norm

StVO §2 Abs1 Z11b

StVO §19 Abs6a BVIh

Rechtssatz

Beim Einfahren von einem sich nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortsetzenden Radweg in eine Kreuzung verlässt der Radfahrer die Radfahranlage und hat daher dem Fließverkehr Vorrang zu geben.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-08-09 2 Ob 151/07f

TE OGH 2016-02-25 2 Ob 135/15i

TE OGH 2026-02-26 2 Ob 183/25p

Beisatz: Hier: Der Kläger befuhr einen Geh- und Radweg, der vor einer Kreuzung mit einer Gemeindestraße endete und nach der Kreuzung wieder begann. Eine Radfahrüberfahrt war nicht markiert. Der Kläger befand sich gegenüber einem LWK, der von der Gemeindestraße rechts in eine Bundesstraße einbiegen wollte, wobei sich im Kreuzungsbereich das Zeichen „Vorrang geben“ befand, gemäß Paragraph 19, Absatz 6 a, StVO im Nachrang. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122776