OGH
RS0122776
26.02.2026
2Ob151/07f; 2Ob135/15i; 2Ob183/25p
StVO §2 Abs1 Z11b
StVO §19 Abs6a BVIh
Beim Einfahren von einem sich nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortsetzenden Radweg in eine Kreuzung verlässt der Radfahrer die Radfahranlage und hat daher dem Fließverkehr Vorrang zu geben.
TE OGH 2007-08-09 2 Ob 151/07f
TE OGH 2016-02-25 2 Ob 135/15i
TE OGH 2026-02-26 2 Ob 183/25p
Beisatz: Hier: Der Kläger befuhr einen Geh- und Radweg, der vor einer Kreuzung mit einer Gemeindestraße endete und nach der Kreuzung wieder begann. Eine Radfahrüberfahrt war nicht markiert. Der Kläger befand sich gegenüber einem LWK, der von der Gemeindestraße rechts in eine Bundesstraße einbiegen wollte, wobei sich im Kreuzungsbereich das Zeichen „Vorrang geben“ befand, gemäß Paragraph 19, Absatz 6 a, StVO im Nachrang. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122776