Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0122357

Entscheidungsdatum

08.08.2007

Geschäftszahl

9ObA55/07i; 9ObA1/10b; 8ObA10/16b; 8ObS10/20h; 8ObS11/20f

Norm

AVRAG §3

Rechtssatz

Macht der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch und akzeptiert eine frist- und termingerechte Kündigung nach einem Betriebsübergang gemäß Paragraph 3, AVRAG, besteht keine rechtfertigende Grundlage, über den Zeitraum der Kündigungsfrist hinaus - etwa vergleichbar begünstigten Behinderten - für eine weitergehende Zeitspanne (hier: drei Monate) Kündigungsentschädigung zu begehren.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-08-08 9 ObA 55/07i

TE OGH 2010-03-03 9 ObA 1/10b

Vgl; Beisatz: Einem Arbeitnehmer, der entgegen dem aus Paragraph 3, AVRAG hervorgehenden Kündigungsverbot im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gekündigt wurde, steht ein Wahlrecht dahin zu, dass er, statt auf der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Übernehmer des Betriebs zu bestehen, die Beendigung akzeptiert und im Falle der frist- oder terminwidrigen Kündigung die Kündigungsentschädigung begehrt. (T1)

TE OGH 2016-11-25 8 ObA 10/16b

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2021-01-28 8 ObS 10/20h

Vgl; Beisatz: Das Einbringen einer unter anderem Beendigungsansprüche beinhaltenden Forderungsanmeldung beim Insolvenzgericht durch einen Arbeitnehmer ist nicht in jedem Fall als konkludente Ausübung seines Wahlrechts nach Paragraph 3, AVRAG anzusehen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall zu ergründen, ob darin eine solche Ausübung liegt. Hier: Ausübung des Wahlrechts aufgrund von Verschleierung von Betriebsübergängen verneint. (T2)

TE OGH 2021-01-28 8 ObS 11/20f

Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122357