OGH
RS0122357
08.08.2007
9ObA55/07i; 9ObA1/10b; 8ObA10/16b; 8ObS10/20h; 8ObS11/20f
AVRAG §3
Macht der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch und akzeptiert eine frist- und termingerechte Kündigung nach einem Betriebsübergang gemäß Paragraph 3, AVRAG, besteht keine rechtfertigende Grundlage, über den Zeitraum der Kündigungsfrist hinaus - etwa vergleichbar begünstigten Behinderten - für eine weitergehende Zeitspanne (hier: drei Monate) Kündigungsentschädigung zu begehren.
TE OGH 2007-08-08 9 ObA 55/07i
TE OGH 2010-03-03 9 ObA 1/10b
Vgl; Beisatz: Einem Arbeitnehmer, der entgegen dem aus Paragraph 3, AVRAG hervorgehenden Kündigungsverbot im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gekündigt wurde, steht ein Wahlrecht dahin zu, dass er, statt auf der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Übernehmer des Betriebs zu bestehen, die Beendigung akzeptiert und im Falle der frist- oder terminwidrigen Kündigung die Kündigungsentschädigung begehrt. (T1)
TE OGH 2016-11-25 8 ObA 10/16b
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2021-01-28 8 ObS 10/20h
Vgl; Beisatz: Das Einbringen einer unter anderem Beendigungsansprüche beinhaltenden Forderungsanmeldung beim Insolvenzgericht durch einen Arbeitnehmer ist nicht in jedem Fall als konkludente Ausübung seines Wahlrechts nach Paragraph 3, AVRAG anzusehen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall zu ergründen, ob darin eine solche Ausübung liegt. Hier: Ausübung des Wahlrechts aufgrund von Verschleierung von Betriebsübergängen verneint. (T2)
TE OGH 2021-01-28 8 ObS 11/20f
Vgl; Beis wie T2
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122357