OGH
RS0122351
07.08.2007
4Ob133/07y; 4Ob127/14a
UWG §1 C2; UWG §1 D2d
Droht ein Mitbewerber gehobenen oder leitenden Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens für den Fall einer von ihnen bei ihrer beruflichen Tätigkeit begangenen Schutzrechtsverletzung rechtliche Schritte an, so handelt er jedenfalls dann nicht sittenwidrig, wenn er bereits über einen vollstreckbaren Unterlassungstitel verfügt, der gegen den (unmittelbaren oder mittelbaren) Auftraggeber eines Schutzrechtseingriffs gerichtet ist, und er ferner nicht Ansprüche behauptet, die gegenüber Bediensteten oder Beauftragten des Unternehmens offenkundig von vornherein ausgeschlossen sind.
TE OGH 2007-08-07 4 Ob 133/07y
Veröff: SZ 2007/120
TE OGH 2014-09-17 4 Ob 127/14a
Auch; Beisatz: Hier: Drohung mit Strafanzeigen und dem Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122351