Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0122351

Entscheidungsdatum

07.08.2007

Geschäftszahl

4Ob133/07y; 4Ob127/14a

Norm

UWG §1 C2; UWG §1 D2d

Rechtssatz

Droht ein Mitbewerber gehobenen oder leitenden Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens für den Fall einer von ihnen bei ihrer beruflichen Tätigkeit begangenen Schutzrechtsverletzung rechtliche Schritte an, so handelt er jedenfalls dann nicht sittenwidrig, wenn er bereits über einen vollstreckbaren Unterlassungstitel verfügt, der gegen den (unmittelbaren oder mittelbaren) Auftraggeber eines Schutzrechtseingriffs gerichtet ist, und er ferner nicht Ansprüche behauptet, die gegenüber Bediensteten oder Beauftragten des Unternehmens offenkundig von vornherein ausgeschlossen sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-08-07 4 Ob 133/07y

Veröff: SZ 2007/120

TE OGH 2014-09-17 4 Ob 127/14a

Auch; Beisatz: Hier: Drohung mit Strafanzeigen und dem Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122351