Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0122290

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Geschäftszahl

2Ob258/05p; 3Ob272/07g; 7Ob259/09b; 2Ob128/10b; 2Ob166/11t; 2Ob81/24m; 2Ob197/25x

Norm

ABGB §709

Rechtssatz

Die in Paragraph 709, ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses bei Nichterfüllung der Auflage ist nur als Zweifelsregel zu verstehen (so schon 3 Ob 961/30 = NZ 1930, 135); ein anderer, allenfalls auch durch Auslegung ermittelter Wille des Erblassers geht vor. Die Verwirkung tritt zudem nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-06-12 2 Ob 258/05p

Veröff: SZ 2007/94

TE OGH 2008-02-27 3 Ob 272/07g

Vgl; Beisatz: Im Zweifel ist eine Auflage als auflösende Bedingung anzusehen. (T1)

TE OGH 2010-01-27 7 Ob 259/09b

Auch; nur: Die in Paragraph 709, ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses tritt nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt. (T2)

TE OGH 2010-11-11 2 Ob 128/10b

Veröff: SZ 2010/143

TE OGH 2012-10-25 2 Ob 166/11t

Beisatz: Hier: Als Auflage verfügte Bemühungen um Naturalrestitution von in der Tschechoslowakei befindlichem enteigneten Vermögen. (T3); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 258/05p. (T4)

TE OGH 2024-05-28 2 Ob 81/24m

vgl; Beisatz nur wie T2

TE OGH 2025-12-18 2 Ob 197/25x

Beisatz: Hier: Dass der Beklagte die Auflage in einer letztwilligen Verfügung, wonach der „Verkauf vom Besitz (…) nur um den Schätzwert an Familienmitglieder“ erfolgen darf, als Vorkaufsrecht und nicht als Teilungshinderns interpretierte, stellte im konkreten Fall keinen schuldhaften Verstoß gegen die letztwillige Verfügung dar. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122290