OGH
RS0122290
18.12.2025
2Ob258/05p; 3Ob272/07g; 7Ob259/09b; 2Ob128/10b; 2Ob166/11t; 2Ob81/24m; 2Ob197/25x
ABGB §709
Die in Paragraph 709, ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses bei Nichterfüllung der Auflage ist nur als Zweifelsregel zu verstehen (so schon 3 Ob 961/30 = NZ 1930, 135); ein anderer, allenfalls auch durch Auslegung ermittelter Wille des Erblassers geht vor. Die Verwirkung tritt zudem nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt.
TE OGH 2007-06-12 2 Ob 258/05p
Veröff: SZ 2007/94
TE OGH 2008-02-27 3 Ob 272/07g
Vgl; Beisatz: Im Zweifel ist eine Auflage als auflösende Bedingung anzusehen. (T1)
TE OGH 2010-01-27 7 Ob 259/09b
Auch; nur: Die in Paragraph 709, ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses tritt nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt. (T2)
TE OGH 2010-11-11 2 Ob 128/10b
Veröff: SZ 2010/143
TE OGH 2012-10-25 2 Ob 166/11t
Beisatz: Hier: Als Auflage verfügte Bemühungen um Naturalrestitution von in der Tschechoslowakei befindlichem enteigneten Vermögen. (T3); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 258/05p. (T4)
TE OGH 2024-05-28 2 Ob 81/24m
vgl; Beisatz nur wie T2
TE OGH 2025-12-18 2 Ob 197/25x
Beisatz: Hier: Dass der Beklagte die Auflage in einer letztwilligen Verfügung, wonach der „Verkauf vom Besitz (…) nur um den Schätzwert an Familienmitglieder“ erfolgen darf, als Vorkaufsrecht und nicht als Teilungshinderns interpretierte, stellte im konkreten Fall keinen schuldhaften Verstoß gegen die letztwillige Verfügung dar. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122290