Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0122203

Entscheidungsdatum

25.05.2007

Geschäftszahl

6Ob82/07p; 6Ob228/09m; 1Ob155/10s; 2Ob98/19d

Norm

AußStrG 2005 §73 Abs1 Z2; ZPO §529 B2; ZPO §529 Abs1 Z2 C2a

Rechtssatz

Auch nach der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 6/01s ist in Verfahren, in denen eine Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, Fall 2 ZPO oder analog ein Nichtigkeitsantrag nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG 2005 nicht zulässig ist, an dem Grundsatz, dass die Zustellung an eine prozessunfähige Partei unwirksam ist, festzuhalten.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-05-25 6 Ob 82/07p

Beisatz: Hier: Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung nach Paragraphen 220, ff AußStrG1854. (T1)

TE OGH 2009-11-12 6 Ob 228/09m

Auch; Beisatz: Die Möglichkeit einer Abänderung rechtskräftiger Beschlüsse unter den Voraussetzungen der Paragraphen 72, ff AußStrG gilt auch für die Fälle der sogenannten „Scheinrechtskraft", wenn sich nachträglich ein Abweichen der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse von der Aktenlage, zum Beispiel die fehlende Prozessfähigkeit einer Partei, herausstellen sollte. (T2)

Bem: Hier: Frage, ob an Rechtsanwalt wirksam Vollmacht erteilt wurde. (T3)

TE OGH 2010-10-20 1 Ob 155/10s

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Fehlende gesetzliche Vertretung als Folge einer behaupteten gesetzwidrigen Bestellung des Abwesenheitskurators. (T4)

Veröff: SZ 2010/132

TE OGH 2019-07-25 2 Ob 98/19d

Beisatz: Frage der wirksamen Vollmachtserteilung. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122203