OGH
RS0122203
25.05.2007
6Ob82/07p; 6Ob228/09m; 1Ob155/10s; 2Ob98/19d
AußStrG 2005 §73 Abs1 Z2; ZPO §529 B2; ZPO §529 Abs1 Z2 C2a
Auch nach der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 6/01s ist in Verfahren, in denen eine Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, Fall 2 ZPO oder analog ein Nichtigkeitsantrag nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG 2005 nicht zulässig ist, an dem Grundsatz, dass die Zustellung an eine prozessunfähige Partei unwirksam ist, festzuhalten.
TE OGH 2007-05-25 6 Ob 82/07p
Beisatz: Hier: Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung nach Paragraphen 220, ff AußStrG1854. (T1)
TE OGH 2009-11-12 6 Ob 228/09m
Auch; Beisatz: Die Möglichkeit einer Abänderung rechtskräftiger Beschlüsse unter den Voraussetzungen der Paragraphen 72, ff AußStrG gilt auch für die Fälle der sogenannten „Scheinrechtskraft", wenn sich nachträglich ein Abweichen der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse von der Aktenlage, zum Beispiel die fehlende Prozessfähigkeit einer Partei, herausstellen sollte. (T2)
Bem: Hier: Frage, ob an Rechtsanwalt wirksam Vollmacht erteilt wurde. (T3)
TE OGH 2010-10-20 1 Ob 155/10s
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Fehlende gesetzliche Vertretung als Folge einer behaupteten gesetzwidrigen Bestellung des Abwesenheitskurators. (T4)
Veröff: SZ 2010/132
TE OGH 2019-07-25 2 Ob 98/19d
Beisatz: Frage der wirksamen Vollmachtserteilung. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122203