OGH
RS0121971
23.09.2025
5Ob68/07x; 5Ob12/09i; 5Ob63/10s; 5Ob94/10z; 3Ob170/14t; 5Ob100/16s; 5Ob60/22t; 5Ob114/22h; 5Ob25/25z
ABGB §830 B1
WEG 2002 §3 Abs1 Z3
WEG 2002 §35 Abs2
Die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch Begründung von Wohnungseigentum nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002 beseitigt die Gemeinschaft des Eigentumes an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. Paragraph 35, Absatz 2, WEG steht der Teilung durch Begründung weiteren Wohnungseigentums bei einem „Mischhaus" nicht entgegen. Das bestehende Wohnungseigentum wird nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der „unechten" Teilungsklage doch nur zur Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und gänzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach Paragraph 830, ABGB bei gemischten Anlagen steht aber Paragraph 35, Absatz 2, WEG 2002 entgegen.
TE OGH 2007-04-03 5 Ob 68/07x
Veröff: SZ 2007/54
TE OGH 2009-07-07 5 Ob 12/09i
nur: Die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch Begründung von Wohnungseigentum nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002 beseitigt die Gemeinschaft des Eigentumes an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. (T1)
Beisatz: Paragraph 35, Absatz 2, WEG steht der Teilung durch Begründung weiteren Wohnungseigentums an den schlichten Miteigentumsanteilen bei einem Mischhaus nicht entgegen. (T2)
Beisatz: Dennoch bedarf es der Beiziehung der Wohnungseigentümer im Verfahren über die „unechte" Teilungsklage bei Mischhäusern. (T3)
Veröff: SZ 2009/89
TE OGH 2010-08-31 5 Ob 63/10s
nur T1; Veröff: SZ 2010/104
TE OGH 2010-10-21 5 Ob 94/10z
Auch; Beisatz: Die Umstände, die im Fall der „Realteilung“ durch weitere Wohnungseigentumsbegründung eine teleologische Reduktion des Paragraph 35, Absatz 2, WEG 2002 rechtfertigen, liegen aber im Fall der Zivilteilung der schlichten Miteigentumsanteile im Mischhaus nicht vor. (T4)
Beisatz: Siehe auch RS0126321. (T5)
Veröff: SZ 2010/135
TE OGH 2014-10-22 3 Ob 170/14t
Auch; nur T1
TE OGH 2016-07-11 5 Ob 100/16s
Auch
TE OGH 2022-08-11 5 Ob 60/22t
nur T1
TE OGH 2022-10-12 5 Ob 114/22h
nur T1
TE OGH 2025-09-23 5 Ob 25/25z
nur T1
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121971