OGH
RS0121974
23.03.2007
2Ob156/05p; 2Ob217/08p; 2Ob148/18f
StVO §93 Abs1
Steht der Gehsteig - abweichend vom Normalfall - im Privateigentum, dann müssen die Worte „die entlang der Liegenschaft ... dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige" in Paragraph 93, Absatz eins, StVO sinnvollerweise so ausgelegt werden, dass eine Streupflicht des Anrainers auch dann besteht, wenn der (dem allgemeinen Fußgängerverkehr dienende) Gehsteig nicht „entlang" (im Sinne von „außerhalb der eigentumsrechtlichen Grundgrenze") der Liegenschaft verläuft. Die dort normierte 3-Meter-Grenze wird auch hier nicht überschritten, die Entfernung ist quasi Null oder negativ.
TE OGH 2007-03-23 2 Ob 156/05p
TE OGH 2009-04-29 2 Ob 217/08p
Vgl; Veröff: SZ 2009/57
TE OGH 2018-09-24 2 Ob 148/18f
nur: Die Verpflichtung nach Paragraph 93, StVO besteht auch dann, wenn der Liegenschaftseigentümer zugleich Eigentümer jener Grundfläche ist, auf der sich der Gehsteig befindet. (T1); Veröff: SZ 2018/69
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121974