Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121974

Entscheidungsdatum

23.03.2007

Geschäftszahl

2Ob156/05p; 2Ob217/08p; 2Ob148/18f

Norm

StVO §93 Abs1

Rechtssatz

Steht der Gehsteig - abweichend vom Normalfall - im Privateigentum, dann müssen die Worte „die entlang der Liegenschaft ... dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige" in Paragraph 93, Absatz eins, StVO sinnvollerweise so ausgelegt werden, dass eine Streupflicht des Anrainers auch dann besteht, wenn der (dem allgemeinen Fußgängerverkehr dienende) Gehsteig nicht „entlang" (im Sinne von „außerhalb der eigentumsrechtlichen Grundgrenze") der Liegenschaft verläuft. Die dort normierte 3-Meter-Grenze wird auch hier nicht überschritten, die Entfernung ist quasi Null oder negativ.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-03-23 2 Ob 156/05p

TE OGH 2009-04-29 2 Ob 217/08p

Vgl; Veröff: SZ 2009/57

TE OGH 2018-09-24 2 Ob 148/18f

nur: Die Verpflichtung nach Paragraph 93, StVO besteht auch dann, wenn der Liegenschaftseigentümer zugleich Eigentümer jener Grundfläche ist, auf der sich der Gehsteig befindet. (T1); Veröff: SZ 2018/69

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121974