OGH
RS0121893
20.03.2007
17Ob2/07d; 4Ob45/16w
UWG §1 D2d; Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr3
Kann die Klägerin ihr Zeichen nicht registrieren lassen, weil der Beklagte eine entsprechende Registrierung erwirkt hat und nur gegen Zahlung eines Ablösebetrags zur Übertragung der Domain bereit ist, so wird die Klägerin in ihrem Wettbewerb behindert. Diese Behinderung und damit der durch die unlautere Handlung des Beklagten drohende Schaden tritt am Sitz der Klägerin und somit in Österreich ein.
TE OGH 2007-03-20 17 Ob 2/07d
Veröff: SZ 2007/44
TE OGH 2016-12-20 4 Ob 45/16w
Vgl auch; Beisatz: Da der Beklagte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, könnte sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte hinsichtlich lauterkeitsrechtlicher Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nur daraus ergeben, dass die Registrierung der strittigen Domain auf dem österreichischen Markt einen Schaden der Klägerin verursacht. (T1)
Beisatz: Die Übertragung, hilfsweise die Löschung einer Domain ist im jeweiligen Registrierungsstaat umzusetzen. (T2)
Beisatz: Der Unterlassungsanspruch kann auf die Abrufbarkeit einer Website in einem bestimmten Staat beschränkt werden. Insofern bezieht er sich – unabhängig vom Ort der Registrierung der Domain – auf den Schaden, der in diesem Staat eintritt oder einzutreten droht. Ein auf den Gerichtsstaat beschränktes Unterlassungsbegehren fällt daher unter die Kognition jedes Gerichts, in dessen Sprengel sich nach dem Vorbringen des Klägers die (beabsichtigte) Nutzung auswirkt. (T3); Veröff: SZ 2016/138
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121893