Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.03.2007

Geschäftszahl

17Ob1/07g; 17Ob3/08b

Norm

MSchG §10 Abs1 Z2; UWG §1 D1a; UWG §1 D2d; UWG §1 D3b

Rechtssatz

Unter „Keyword Advertising" wird eine Werbemethode verstanden, die das Aufscheinen von Anzeigen in Trefferlisten von Suchmaschinen mit der Eingabe bestimmter Begriffe verknüpft. Es sind dies regelmäßig Begriffe, die im Internet häufig als Suchwort eingegeben werden, darunter oftmals geschützte Kennzeichen eines anderen. Verwechslungsgefahr wird begründet, wenn der Werbende seine Anzeige mit dem fremden geschützten Kennzeichen überschreibt oder wenn bei Eingabe des Suchworts der Hinweis auf die Website des Werbenden in der Trefferliste noch vor dem Hinweis auf die Website des Zeicheninhabers aufscheint oder besonders hervorgehoben wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007/03/20 17 Ob 1/07g

Veröff: SZ 2007/43

TE OGH 2008/05/20 17 Ob 3/08b

Vgl; Bem: Der Oberste Gerichtshof sah sich in diesem Fall veranlasst, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Verwendung der Marke als Keyword in der Werbung auf den Trefferlisten von Suchmaschinen dem Markeninhaber vorbehalten ist (siehe RS0123527). (T1)

Rechtssatznummer

RS0121894