Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0122042

Entscheidungsdatum

13.02.2025

Geschäftszahl

4Ob227/06w; 7Ob173/10g; 7Ob84/12x; 4Ob179/18d; 4Ob213/20g; 3Ob179/20z; 9Ob116/24k

Norm

ABGB §864a

ABGB §879 Abs3 E

KSchG §6 Abs3

KSchG §9

Rechtssatz

Das Verbot des Gewährleistungsausschlusses darf nicht durch einschränkende Leistungsbeschreibungen umgangen werden. Allerdings ist nicht jede Leistungsbeschreibung als Umgehung anzusehen. Ob eine grundsätzlich zulässige Leistungsbeschreibung oder eine Umgehung von Paragraph 9, KSchG vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Umgehung wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Leistungsbeschreibung nicht den realen Gegebenheiten entspricht oder wenn mit umfassenden Formulierungen versucht wird, die Pflicht des Unternehmers zum Erbringen einer mangelfreien Leistung überhaupt auszuschließen.

Darüber hinaus kann eine Leistungsbeschreibung überraschend iSv Paragraph 864 a, ABGB sein, wenn sie von den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Leistung abweicht; sie kann im Einzelfall auch unklar iSv Paragraph 6, Absatz 3, KSchG sein. In besonders gelagerten Fällen kann auch Sittenwidrigkeit iSv Paragraph 879, Absatz eins, ABGB vorliegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-03-20 4 Ob 227/06w

Beisatz: Klausel 9.3 der AGB eines Mobiltelefonnetzbetreibers. (T1); Veröff: SZ 2007/38

TE OGH 2011-05-11 7 Ob 173/10g

Auch; nur: Das Verbot des Gewährleistungsausschlusses darf nicht durch einschränkende Leistungsbeschreibungen umgangen werden. Eine Umgehung wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Leistungsbeschreibung nicht den realen Gegebenheiten entspricht oder wenn mit umfassenden Formulierungen versucht wird, die Pflicht des Unternehmers zum Erbringen einer mängelfreien Leistung überhaupt auszuschließen. (T2)

TE OGH 2012-11-14 7 Ob 84/12x

nur: Nach Paragraph 9, Absatz eins, KSchG können Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Das Verbot des Gewährleistungsausschlusses darf nicht durch einschränkende Leistungsbeschreibungen umgangen werden. Allerdings ist nicht jede Leistungsbeschreibung als Umgehung anzusehen. Ob eine grundsätzlich zulässige Leistungsbeschreibung oder eine Umgehung von Paragraph 9, KSchG vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Umgehung könnte insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Leistungsbeschreibung nicht den realen Gegebenheiten entspricht oder wenn mit umfassenden Formulierungen versucht wird, die Pflicht des Unternehmers zum Erbringen einer mangelfreien Leistung überhaupt auszuschließen. (T3)

Beisatz: Eine Leistungsbeschreibung kann durchaus gerechtfertigt sein, wenn etwa der Unternehmer den Mangel so offenlegt, dass der Verbraucher die Tragweite seines Entschlusses erkennen und den Mangel ins Kalkül ziehen kann. Soweit also die Leistungsbeschreibung den Schuldinhalt präzisiert, insbesondere Zweifel über bestimmte Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Funktionen des Leistungsgegenstands beseitigt und bestimmte Mängel offengelegt werden, mit denen der Verbraucher angesichts des Materials, der Art der Herstellung der Konstruktion und dergleichen rechnen muss, wird das Verbot des Gewährleistungsausschlusses in der Regel nicht umgangen. (T4)

Veröff: SZ 2012/115

TE OGH 2018-10-23 4 Ob 179/18d

nur T3; Beisatz: Eine Klausel, mit der offengelegt wird, dass es zu nicht zu verhindernden Betriebsunterberechungen kommen kann, zumal Wartungsarbeiten und nicht im Einflussbereich des Unternehmers stehende Internetprobleme technisch nicht zu verhindern sind, bildet reale Gegebenheiten der Internetnutzung ab. Es wird damit keineswegs jeglicher Gewährleistungsfall ausgeschlossen oder eine vom Unternehmer verschuldete Betriebsunterbrechung vom Gewährleistungsausschluss erfasst. (T5)

TE OGH 2020-12-22 4 Ob 213/20g

Beisatz: Hier: Klausel in AGB einer Investmentgesellschaft für Online‑Broker‑Dienstleistungen, wonach keine „Garantie“ für eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktionsweise gegeben wird und der Zugang „vorübergehend“ eingeschränkt werden kann, ist intransparent und verstößt gegen Paragraph 9, KSchG. (T6)

TE OGH 2021-02-25 3 Ob 179/20z

Vgl; nur T2

TE OGH 2025-02-13 9 Ob 116/24k

nur T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122042