OGH
RS0121955
15.02.2024
4Ob221/06p; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 6Ob24/11i; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p; 9Ob46/16d; 7Ob217/16m; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 4Ob184/18i; 1Ob57/20v; 9Ob19/20i; 2Ob184/20b; 5Ob117/21y; 8Ob125/21x; 7Ob112/22d; 6Ob44/22x; 6Ob215/22v; 8Ob158/22a
ABGB §879 E
KSchG §6 Abs1 Z11
Eine sogenannte Tatsachenbestätigung sieht eine widerlegbare Erklärung des Verbrauchers über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache vor. Erschwert eine solche Tatsachenbestätigung, wenn sie in einem Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverhältnisses enthalten ist, die Rechtsdurchsetzung des Verbrauchers, indem sie ihn mit einem Beweis belastet, den er sonst nicht erbringen müsste, ist die Klausel nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG nichtig.
TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p
Beisatz: So bereits 9 Ob 15/05d und 7 Ob 78/06f. (T1)
Beisatz: Hier: Unzulässige Tatsachenbestätigungen in AGB für Ankauf- und Barkredite (Klauseln 25, 27, 28, 34 und 40). (T2)
TE OGH 2009-05-19 3 Ob 12/09z
Auch; Beisatz: Hier: Bestätigung im Finanzierungsleasingvertrag. (T3)
TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v
Vgl; Beisatz: Die Klausel „Dem Leasingnehmer sind die Verkaufs-, Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten bekannt, und hat er diese angenommen." (Klausel 6) in AGB für Finanzierungsleasingverträge verstößt gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG. (T4)
Beisatz: Die Klausel „Der Leasinggegenstand und der Lieferant werden vom Leasingnehmer selbst ausgewählt." ist zulässig. (T5)
TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG ist analog anzuwenden, wenn zwar keine formelle Beweislastvereinbarung getroffen wird, der Konsument aber eine Wissenserklärung abgibt, die zumindest im Ergebnis den Wirkungen einer entsprechenden Vereinbarung nahekommen kann. Immer aber ist zu fordern, dass durch eine in AGB enthaltene Tatsachenbestätigung eine Erschwerung der Beweissituation für den Konsumenten denkbar ist. (T6)
Veröff: SZ 2010/41
TE OGH 2012-09-11 6 Ob 24/11i
Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Die Frage der Anwendbarkeit von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG auf eine Klausel stellt sich nicht, wenn damit keine die Beweislast verschiebende Tatsachenbestätigung vorliegt. (T7)
Veröff: SZ 2012/87
TE OGH 2016-04-21 9 Ob 31/15x
TE OGH 2016-07-20 6 Ob 120/15p
Vgl auch
TE OGH 2017-02-28 9 Ob 46/16d
TE OGH 2017-04-26 7 Ob 217/16m
Beisatz: Hier: „Bezug nehmend auf das von mir angebahnte, in den Geschäftsräumen der Firma K***** eU geführte Gespräch …“ als Bestätigung der Anbahnung des Geschäfts durch den Kunden (Klausel 1) und „Einen Durchschlag dieser meiner Beitrittserklärung habe ich erhalten“ als Bestätigung der Kenntnisnahmemöglichkeit (Klausel 12). (T8)
TE OGH 2017-08-30 1 Ob 113/17z
TE OGH 2017-08-29 6 Ob 228/16x
TE OGH 2018-12-20 4 Ob 184/18i
Auch; Beisatz: Solche Klauseln sind unbedenklich, wenn entweder den Verbraucher ohnehin die Beweislast für den bestätigten Umstand trifft oder es sich gar nicht um eine Tatsachenerklärung handelt. (T9)
TE OGH 2020-04-28 1 Ob 57/20v
Beisatz: Hier: Klausel, mit der der Interzedent bestätigt, dass er von der Bank umfassend über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers aufgeklärt wurde. (T10)
TE OGH 2020-09-29 9 Ob 19/20i
Beisatz: Hier: Die Klausel einer Bank, „Die Informationen über Entgelte und Zinssätze […] habe ich erhalten und werden diese und die darin genannten Entgelte hiermit vereinbart.“ verstößt gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG. (T11)
TE OGH 2021-10-21 2 Ob 184/20b
TE OGH 2022-03-24 5 Ob 117/21y
TE OGH 2022-01-25 8 Ob 125/21x
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Tatsachenbestätigung, die in einem Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverhältnisses (Bausparvertrag) enthalten ist (Klausel 1). (T12)
TE OGH 2022-11-23 7 Ob 112/22d
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Klausel in (der Klauselkontrolle unterliegendem) Datenschutzhinweis einer Versicherung (Klausel 1); Verbandsprozess. (T13)
TE OGH 2022-12-09 6 Ob 44/22x
Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Klausel in AGB eines Fitnessstudios (Klausel 3). (T14)
TE OGH 2023-06-28 6 Ob 215/22v
Beisatz wie T6
TE OGH 2024-02-15 8 Ob 158/22a
vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klausel, wonach der Mietgegenstand der Ausstattungskategorie A entspricht, als zulässig beurteilt. (T15)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121955