Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121952

Entscheidungsdatum

27.04.2023

Geschäftszahl

4Ob221/06p; 4Ob59/09v; 7Ob173/10g; 9Ob94/22x

Norm

KSchG §6 Abs1 Z8

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG nennt drei-alternativ zu verstehende-Voraussetzungen, unter denen eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden darf. Steht daher die zu kompensierende Forderung in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers, so muss sie weder gerichtlich festgestellt noch vom Unternehmer anerkannt worden sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p

Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 21) (T1)

TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v

Vgl auch; Beisatz: Die Klausel „Eigene Forderungen des Leasingnehmers können nicht mit Forderungen des Leasinggebers aufgerechnet werden." (Klausel 4) in AGB für Finanzierungsleasingverträge verstößt gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG. (T2)

TE OGH 2011-05-11 7 Ob 173/10g

Auch; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasingverträge. (T3)

TE OGH 2023-04-27 9 Ob 94/22x

Beisatz: Hier: AGB eines Fitnessstudios; Die Klausel "Das Mitglied darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen das Unternehmen aufrechnen", verstößt gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG; Verbandsklage (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121952