OGH
RS0121952
27.04.2023
4Ob221/06p; 4Ob59/09v; 7Ob173/10g; 9Ob94/22x
KSchG §6 Abs1 Z8
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG nennt drei-alternativ zu verstehende-Voraussetzungen, unter denen eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden darf. Steht daher die zu kompensierende Forderung in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers, so muss sie weder gerichtlich festgestellt noch vom Unternehmer anerkannt worden sein.
TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p
Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 21) (T1)
TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v
Vgl auch; Beisatz: Die Klausel „Eigene Forderungen des Leasingnehmers können nicht mit Forderungen des Leasinggebers aufgerechnet werden." (Klausel 4) in AGB für Finanzierungsleasingverträge verstößt gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG. (T2)
TE OGH 2011-05-11 7 Ob 173/10g
Auch; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasingverträge. (T3)
TE OGH 2023-04-27 9 Ob 94/22x
Beisatz: Hier: AGB eines Fitnessstudios; Die Klausel "Das Mitglied darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen das Unternehmen aufrechnen", verstößt gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG; Verbandsklage (T4)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121952