OGH
RS0121909
20.03.2007
4Ob47/07a; 4Ob164/14t
UWG §2 A4
In Anerkennung des Bedürfnisses nach Gestaltungsmöglichkeiten, Werbung und Angebot im Internet auf bestimmte Staaten zu beschränken, ist der Hinweis auf einer Website (Disclaimer), dass das Angebot nur für bestimmte Märkte gelte, ein zusätzliches Indiz dafür, auf welche Märkte ein Angebot ausgerichtet ist; er darf aber weder durch den sonstigen Inhalt der Website noch durch das tatsächliche Verhalten des werbenden Unternehmens widerlegt sein.
TE OGH 2007-03-20 4 Ob 47/07a
Beisatz: So bereits 4 Ob 174/02w - BOSS-Zigaretten römisch IV. (T1)
TE OGH 2015-01-20 4 Ob 164/14t
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121909