Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121909

Entscheidungsdatum

20.03.2007

Geschäftszahl

4Ob47/07a; 4Ob164/14t

Norm

UWG §2 A4

Rechtssatz

In Anerkennung des Bedürfnisses nach Gestaltungsmöglichkeiten, Werbung und Angebot im Internet auf bestimmte Staaten zu beschränken, ist der Hinweis auf einer Website (Disclaimer), dass das Angebot nur für bestimmte Märkte gelte, ein zusätzliches Indiz dafür, auf welche Märkte ein Angebot ausgerichtet ist; er darf aber weder durch den sonstigen Inhalt der Website noch durch das tatsächliche Verhalten des werbenden Unternehmens widerlegt sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-03-20 4 Ob 47/07a

Beisatz: So bereits 4 Ob 174/02w - BOSS-Zigaretten römisch IV. (T1)

TE OGH 2015-01-20 4 Ob 164/14t

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121909