OGH
13.02.2007
4Ob253/06v; 4Ob252/06x
UWG §2 C2a;
UWG §2 D2;
PMG 1997 §3 Abs4;
PMG 1997 §12 Abs10;
Ist das Inverkehrbringen eines deutschen Pflanzenschutzmittels zulässig, so sind (nur) die deutschen Kennzeichnungsbestimmungen anzuwenden; ist es unzulässig, kann sich die Beklagte zur Rechtfertigung irreführender Angaben weder auf die deutschen noch auf die entsprechenden österreichischen Bestimmungen berufen.
TE OGH 2007/02/13 4 Ob 253/06v
TE OGH 2007/02/13 4 Ob 252/06x
RS0121670