Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.02.2007

Geschäftszahl

4Ob253/06v; 4Ob252/06x

Norm

UWG §2 C2a;

UWG §2 D2;

PMG 1997 §3 Abs4;

PMG 1997 §12 Abs10;

Rechtssatz

Ist das Inverkehrbringen eines deutschen Pflanzenschutzmittels zulässig, so sind (nur) die deutschen Kennzeichnungsbestimmungen anzuwenden; ist es unzulässig, kann sich die Beklagte zur Rechtfertigung irreführender Angaben weder auf die deutschen noch auf die entsprechenden österreichischen Bestimmungen berufen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007/02/13 4 Ob 253/06v

TE OGH 2007/02/13 4 Ob 252/06x

Rechtssatznummer

RS0121670