Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121929

Entscheidungsdatum

13.02.2007

Geschäftszahl

4Ob243/06y; 4Ob48/08z; 4Ob13/12h

Norm

UWG §1 C2; AMG §11 Abs1 Z2 A; AMG §7 Abs1 Z2 B; AMG §53; AMG §59 Abs9; ArzneiwareneinfuhrG 2002 §5 Abs2; EG Amsterdam Art28; EGV Maastricht Art30

Rechtssatz

Eine in Österreich nicht rezeptpflichtige Arzneispezialität darf im Inland in üblichen, dem persönlichen Bedarf von Empfängern entsprechenden Mengen im Weg des grenzüberschreitenden Versandhandels aus dem EWR vertrieben werden, wenn sie dort in Verkehr gebracht werden darf und nicht rezeptpflichtig ist; ein solcher Vertrieb darf auch im Internet beworben werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-02-13 4 Ob 243/06y

TE OGH 2008-04-08 4 Ob 48/08z

TE OGH 2012-03-27 4 Ob 13/12h

Beisatz: Eine Arzneispezialität darf nicht nur dann im Inland ohne Zulassung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen abgegeben werden, wenn eine Einfuhrbescheinigung nach Paragraph 5, AWEG vorliegt (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AMG), sondern gleichermaßen dann, wenn die Arzneispezialität deshalb keiner Einfuhrbescheinigung bedarf, weil sie unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, AWEG fällt. (T1); Beisatz: Erlaubt die nationale Rechtsordnung, in bestimmten Ausnahmefällen nicht zugelassene Arzneispezialitäten im Inland abzugeben, gilt diese rechtliche Gleichbehandlung mit im Inland zugelassenen Arzneispezialitäten auch für den Umfang eines unionsrechtlich zulässigen Versandhandelsverbots. (T2)