Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.02.2007

Geschäftszahl

4Ob242/06a

Norm

UWG §2 A4; UWG §2 B; UWG §2 D1

Rechtssatz

Bei Produkten, die schon ihrem Wesen nach zum wiederholten Einsatz bestimmt sind und bei denen unter Teilen der angesprochenen Verbraucherkreise ein reger Informationsaustausch über ihre Einsatzmöglichkeiten stattfindet (hier: Pflanzenschutzmittel), sind irreführende Angaben auch dann von wettbewerblicher Relevanz, wenn sie sich nicht auf dem Produkt oder seiner Verpackung, sondern in einer dem Produkt angeklebten gefalteten Gebrauchsanweisung befinden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007/02/13 4 Ob 242/06a

Rechtssatznummer

RS0121784