Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121888

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

8Ob155/06m; 2Ob82/08k; 7Ob130/15s; 7Ob26/16y; 6Ob109/26m

Norm

EO §382g Abs1 Z6

Rechtssatz

Für die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens reicht schon ein drohender Eingriff aus. Es muss daher nicht jeweils eine konkrete Verletzungshandlung abgewartet werden, um gerichtlichen Schutz im Wege einer Unterlassungsklage bzw einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 g, EO zu erlangen. Das ist insbesondere dann bedeutsam, wenn der Täter auf eine bestimmte Weise in die Privatsphäre des Opfers eingreift, aber aufgrund seines Verhaltens bei einer Gesamtbetrachtung andere Begehungsweisen konkret zu befürchten sind. Wird etwa ein Opfer mit Briefen und Anrufen auf eine Weise belästigt, die einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, wird nicht nur die unmittelbare Kontaktaufnahme untersagt werden können, sondern - wenn solche Eingriffe zu befürchten sind - auch die Kontaktaufnahme im Wege Dritter.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-01-31 8 Ob 155/06m

Veröff: SZ 2007/14

TE OGH 2008-04-28 2 Ob 82/08k

Auch; Beisatz: Zweck der „Anti-Stalking-Regelung" des Paragraph 382 g, EO ist die Verbesserung des Schutzes für Opfer, denen rasche Abhilfe gegen Belästigungen durch „Stalker" geboten werden soll. Eine konkrete Verfolgungshandlung abzuwarten und dann nur diese Handlung mit einer einstweiligen Verfügung zu verhindern, kann vom Opfer nicht verlangt werden. Um ein Ausweichen des „Stalkers" auf andere, bisher noch nicht konkret eingesetzte Methoden, das Opfer zu „terrorisieren", zu verhindern, kann im Einzelfall ein Verbot bisher noch nicht verwendeter, aber naheliegender Mittel zur Kontaktaufnahme durchaus zulässig sein. (T1)

TE OGH 2015-09-02 7 Ob 130/15s

Auch; Beis ähnlich T1; Veröff: SZ 2015/95

TE OGH 2016-03-16 7 Ob 26/16y

TE OGH 2026-06-30 6 Ob 109/26m

vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121888