OGH
RS0121768
30.01.2007
10Ob2/07b; 5Ob194/18t
KSchG §31e
Zur Frage des Restnutzens von konsumierten Reiseleistungen bei Leistungsstörungen nach der Abreise:
Ausgehend vom Gesamtpreis einer Pauschalreise und der Überlegung, dass bei der vorliegenden Reiseveranstaltung mangels anderer Anhaltspunkte die Flugkosten billigerweise auf jeden Urlaubstag aliquot aufzuteilen sind, ergibt sich, dass für die konsumierten Reiseleistungen ein dem erhaltenen Nutzen angemessenes Entgelt zu bezahlen ist.
TE OGH 2007-01-30 10 Ob 2/07b
Beisatz: Hier: Vorzeitiger Abbruch der Reise infolge der Tsunami-Katastrophe. (T1); Veröff: SZ 2007/10
TE OGH 2019-04-25 5 Ob 194/18t
Auch
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121768