Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121768

Entscheidungsdatum

30.01.2007

Geschäftszahl

10Ob2/07b; 5Ob194/18t

Norm

KSchG §31e

Rechtssatz

Zur Frage des Restnutzens von konsumierten Reiseleistungen bei Leistungsstörungen nach der Abreise:

Ausgehend vom Gesamtpreis einer Pauschalreise und der Überlegung, dass bei der vorliegenden Reiseveranstaltung mangels anderer Anhaltspunkte die Flugkosten billigerweise auf jeden Urlaubstag aliquot aufzuteilen sind, ergibt sich, dass für die konsumierten Reiseleistungen ein dem erhaltenen Nutzen angemessenes Entgelt zu bezahlen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007-01-30 10 Ob 2/07b

Beisatz: Hier: Vorzeitiger Abbruch der Reise infolge der Tsunami-Katastrophe. (T1); Veröff: SZ 2007/10

TE OGH 2019-04-25 5 Ob 194/18t

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121768