OGH
RS0121691
22.01.2007
15Os126/06b (15Os127/06z); 15Os29/07i; 15Os101/07b; 11Os27/19m
StPO §467 Abs4
Die in Paragraph 467, Absatz 4, StPO geregelte Anmeldung der Berufung im Verfahren vor den Bezirksgerichten hat vor dem Richter und nicht gegenüber einer anderen Gerichtsperson zu erfolgen. Unter Angabe der Beschwerdepunkte in Paragraph 467, Absatz 4, StPO ist nicht bloß die Bezeichnung der kritisierten (Urteils-)Aussprüche (über die Schuld, die Sanktionen oder die privatrechtlichen Aussprüche) zu verstehen, sondern vielmehr auch die deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe. Diese Unterweisung des Richters ist mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben zu verbinden (WK-StPO Paragraph 467, Rz 6).
TE OGH 2007-01-22 15 Os 126/06b
TE OGH 2007-05-30 15 Os 29/07i
TE OGH 2007-11-22 15 Os 101/07b
Auch; Beisatz: Ebenso wie eine Rechtsmittelanmeldung kann auch ein Rechtsmittelverzicht außerhalb der Gerichtssitzung, in welcher die Urteilsverkündung stattfand, zu Protokoll erklärt werden, wobei dies gegenüber dem Richter, nicht aber einem nichtrichterlichen Bediensteten zu erfolgen hat. (T1); Beisatz: Es schadet nicht, wenn die Erklärung gegenüber einem geschäftsverteilungsmäßig nicht zuständigen Richter (des zuständigen Gerichts) abgegeben wird. (T2)
TE OGH 2019-04-02 11 Os 27/19m
Vgl; Beisatz: Mündliche Rechtsmittelanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der dreitägigen Frist außerhalb der zum Urteil führenden Gerichtssitzung entfaltet keine Wirkung. (T3)
Beisatz: Die in einem – wenn auch allenfalls vom Verteidiger (mit-)unterfertigten – Kanzleivermerk festgehaltene mündliche Erklärung, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung anzumelden, stellt keine wirksame Rechtsmittelanmeldung iSv Paragraph 84, Absatz 2, StPO (Paragraph 81, GOG, Paragraph 58, Geo) dar. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121691