Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.01.2007

Geschäftszahl

4Ob207/06d

Norm

UWG §2 D9;

Rechtssatz

Nimmt ein Gewerbetreibender als Verkäufer von Waren in sein Webangebot auch Produkte auf, die - gemessen am sonstigen Inhalt der Website - unvollständig beschrieben und jedenfalls nicht lieferbar sind, und täuscht er damit eine aus der Angebotsvielfalt abzulesende besondere Leistungsfähigkeit vor, so ist dieses Verhalten geeignet, einen nicht unbeträchtlichen Teil der im Wettbewerb umworbenen Verkehrskreise zu weiteren Erkundigungen über die unvollständig beschriebenen Angebote und letztlich zum Kauf technischer gleichwertiger vorrätiger Produkte zu veranlassen. Solche Angebote verstoßen gegen Paragraph 2, Absatz eins, UWG.

Entscheidungstexte

TE OGH 2007/01/16 4 Ob 207/06d

Rechtssatznummer

RS0121667