Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2006

Geschäftszahl

4Ob171/06k

Norm

UWG §1 C2; LMG 1975 §9 Abs1 litb; LMSVG §5 Abs3

Rechtssatz

Eine verbotene Angabe ist schon dann vor, wenn auf einen Zustand Bezug genommen wird, bei dem „menschliche Organe oder Lebensprozesse nicht ordnungsgemäß und ungestört funktionieren".

Entscheidungstexte

TE OGH 2006/12/19 4 Ob 171/06k

Veröff: SZ 2006/188

Rechtssatznummer

RS0121632