Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121443

Entscheidungsdatum

13.12.2023

Geschäftszahl

8Ob12/06g; 8ObS4/23f

Norm

EuInsVO 32000R1346 Art2 lith

EuInsVO 32000R1346 Art3 Abs2

Rechtssatz

Voraussetzung für die Eröffnung einer Partikularinsolvenz ist - wie für die Eröffnung eines inländischen Sekundärverfahrens - das Vorliegen einer Niederlassung. Der bloße Umstand, dass sich allenfalls Vermögen des Gemeinschuldners im Zweitstaat befindet, reicht nicht aus.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-11-30 8 Ob 12/06g

Veröff: SZ 2006/182

TE OGH 2023-12-13 8 ObS 4/23f

vgl; Beisatz: Hier: Anspruch auf Insolvenz-Entgelt nach IESG (inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers). (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121443