OGH
RS0121443
13.12.2023
8Ob12/06g; 8ObS4/23f
EuInsVO 32000R1346 Art2 lith
EuInsVO 32000R1346 Art3 Abs2
Voraussetzung für die Eröffnung einer Partikularinsolvenz ist - wie für die Eröffnung eines inländischen Sekundärverfahrens - das Vorliegen einer Niederlassung. Der bloße Umstand, dass sich allenfalls Vermögen des Gemeinschuldners im Zweitstaat befindet, reicht nicht aus.
TE OGH 2006-11-30 8 Ob 12/06g
Veröff: SZ 2006/182
TE OGH 2023-12-13 8 ObS 4/23f
vgl; Beisatz: Hier: Anspruch auf Insolvenz-Entgelt nach IESG (inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers). (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121443