OGH
RS0121624
28.11.2006
1Ob158/06a; 1Ob220/07w; 1Ob144/09x; 1Ob239/13y; 1Ob199/16w
ABGB §1311 römisch zwei c; AHG §1 Abs1 Cc; AHG §1 Abs1 Cd7; ROG allg
Vom Schutzzweck der Raumordnungsgesetze sind jedenfalls die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und ihrer Rechtsnachfolger erfasst. Ein Bauwerber darf sich darauf verlassen, dass bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden, das Gelände also zum Beispiel nicht unbenützbar durch Altlasten kontaminiert ist oder in einer Gefahrenzone (zum Beispiel Hochwassergefahr oder Lawinengefahr) liegt.
TE OGH 2006-11-28 1 Ob 158/06a
Veröff: SZ 2006/175
TE OGH 2007-12-18 1 Ob 220/07w
Vgl auch
TE OGH 2009-09-08 1 Ob 144/09x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, wann eine Gefährdung einer Grundfläche durch Hochwasser im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 anzunehmen ist. (T1); Beisatz: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eignung einer Grundfläche als Bauland bereits dann zu verneinen wäre, wenn diese statistisch nur alle 100 Jahre von Hochwasserereignissen betroffen ist. (T2)
TE OGH 2014-03-06 1 Ob 239/13y
Auch
TE OGH 2016-11-23 1 Ob 199/16w
nur: Vom Schutzzweck der Raumordnungsgesetze sind jedenfalls die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und ihrer Rechtsnachfolger erfasst. (T3)
Beisatz: Hier: nö ROG 1976. Hochwassergebiet. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121624