Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.2006

Geschäftszahl

4Ob196/06m

Norm

ASVG §131 Abs1;

UWG §1 C2;

Rechtssatz

Das Sachleistungsprinzip rechtfertigt es nicht, eine Honoraruntergrenze, etwa in Höhe des Vertragsärztetarifs, anzunehmen. Aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Kostenerstattung und den sich daraus für Wahlärzte ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen ist keine Preisregelung abzuleiten.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006/11/21 4 Ob 196/06m

Beisatz: Hier erbrachte ein Ambulatorium ohne Kassenvertrag mit den Gebietskrankenkassen seine Leistungen zu einem herabgesetzten Entgelt, dessen Höhe nur dem Kostenerstattungsanspruch der behandelten Patienten gegen den jeweiligen Krankenversicherungsträger entspricht. (T1)

Rechtssatznummer

RS0121498