OGH
21.11.2006
4Ob196/06m
ASVG §131 Abs1;
UWG §1 C2;
Das Sachleistungsprinzip rechtfertigt es nicht, eine Honoraruntergrenze, etwa in Höhe des Vertragsärztetarifs, anzunehmen. Aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Kostenerstattung und den sich daraus für Wahlärzte ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen ist keine Preisregelung abzuleiten.
TE OGH 2006/11/21 4 Ob 196/06m
Beisatz: Hier erbrachte ein Ambulatorium ohne Kassenvertrag mit den Gebietskrankenkassen seine Leistungen zu einem herabgesetzten Entgelt, dessen Höhe nur dem Kostenerstattungsanspruch der behandelten Patienten gegen den jeweiligen Krankenversicherungsträger entspricht. (T1)
RS0121498