Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121556

Entscheidungsdatum

21.11.2006

Geschäftszahl

4Ob194/06t; 4Ob204/07i; 4Ob79/12i

Norm

UWG §14 B3; ZÄKG §34; ZÄKG §35

Rechtssatz

Die Führung von Wettbewerbsprozessen ist in der beispielsweisen Aufzählung des Paragraph 35, Absatz 2 und 3 ZÄKG nicht enthalten. Sie mag durchaus eine weitere Aufgabe der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung sein, es bedarf aber der Übertragung mittels Beschlusses des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer, damit die jeweilige Landeszahnärztekammer berechtigt ist, diese Aufgabe im eigenen Namen wahrzunehmen. Nur soweit sie berechtigt ist, die ihr übertragenen Angelegenheiten im eigenen Namen wahrzunehmen, kommt einer Landeszahnärztekammer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ZÄKG Rechtspersönlichkeit zu.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-11-21 4 Ob 194/06t

TE OGH 2008-01-22 4 Ob 204/07i

TE OGH 2012-08-02 4 Ob 79/12i

Vgl; Beisatz: Hier: Aktivlegitimation der österreichischen Zahnärztekammer zur Führung von Wettbewerbsprozessen gemäß Paragraph 14, UWG bejaht. (T1)