Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121542

Entscheidungsdatum

21.11.2006

Geschäftszahl

4Ob184/06x; 17Ob23/09w; 4Ob91/12d

Norm

UWG §1 A; UWG §1 C1; UWG §1 C2; UWG §7 H

Rechtssatz

Beschränkt sich eine Verwarnung auf die Behauptung, der Empfänger der Erklärung greife in ein Schutzrecht des Erklärenden ein, so kann sich ein Unterlassungsanspruch nur aus Paragraph eins, UWG (oder allenfalls aus Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) ergeben. Denn Paragraph 7, UWG soll Mitbewerber nur davor schützen, Dritten gegenüber in unzutreffender Weise schlecht gemacht zu werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-11-21 4 Ob 184/06x

Veröff: SZ 2006/170

TE OGH 2010-02-09 17 Ob 23/09w

Auch; nur: Beschränkt sich eine Verwarnung auf die Behauptung, der Empfänger der Erklärung greife in ein Schutzrecht des Erklärenden ein, so kann sich ein Unterlassungsanspruch nur aus Paragraph eins, UWG (oder allenfalls aus Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) ergeben. (T1); Beisatz: Behauptet der Warnende demgegenüber, dass ein anderes Unternehmen als der Erklärungsempfänger in ein Schutzrecht eingreife, so liegt darin eine Tatsachenbehauptung in Bezug auf dieses andere Unternehmen, die iSd Paragraph 7, UWG geeignet ist, den Kredit oder den Betrieb dieses Unternehmens zu schädigen. (T2)

TE OGH 2012-08-02 4 Ob 91/12d

Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121542