OGH
RS0121542
21.11.2006
4Ob184/06x; 17Ob23/09w; 4Ob91/12d
UWG §1 A; UWG §1 C1; UWG §1 C2; UWG §7 H
Beschränkt sich eine Verwarnung auf die Behauptung, der Empfänger der Erklärung greife in ein Schutzrecht des Erklärenden ein, so kann sich ein Unterlassungsanspruch nur aus Paragraph eins, UWG (oder allenfalls aus Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) ergeben. Denn Paragraph 7, UWG soll Mitbewerber nur davor schützen, Dritten gegenüber in unzutreffender Weise schlecht gemacht zu werden.
TE OGH 2006-11-21 4 Ob 184/06x
Veröff: SZ 2006/170
TE OGH 2010-02-09 17 Ob 23/09w
Auch; nur: Beschränkt sich eine Verwarnung auf die Behauptung, der Empfänger der Erklärung greife in ein Schutzrecht des Erklärenden ein, so kann sich ein Unterlassungsanspruch nur aus Paragraph eins, UWG (oder allenfalls aus Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) ergeben. (T1); Beisatz: Behauptet der Warnende demgegenüber, dass ein anderes Unternehmen als der Erklärungsempfänger in ein Schutzrecht eingreife, so liegt darin eine Tatsachenbehauptung in Bezug auf dieses andere Unternehmen, die iSd Paragraph 7, UWG geeignet ist, den Kredit oder den Betrieb dieses Unternehmens zu schädigen. (T2)
TE OGH 2012-08-02 4 Ob 91/12d
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121542