Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121541

Entscheidungsdatum

21.02.2020

Geschäftszahl

4Ob184/06x; 4Ob249/06f; 4Ob133/07y; 17Ob23/09w; 4Ob91/12d; 4Ob211/19m

Norm

UWG §1 A

UWG §1 C1

UWG §1 C2

UWG §7 H

Rechtssatz

Behauptet der Verwarnende gegenüber dem (vermeintlichen) primären Verletzer unberechtigt eine Schutzrechtsverletzung durch den Verwarnten und durch einen Dritten, so kann sowohl ein Anspruch nach Paragraph eins, UWG als auch ein Anspruch nach Paragraph 7, UWG begründet sein. Der Erklärungsempfänger kann gestützt auf Paragraph eins, UWG Unterlassung verlangen, wenn der Sittenwidrigkeitstatbestand erfüllt ist, der Dritte kann nach Paragraph 7, UWG vorgehen. Die beiden Ansprüche schließen einander nicht aus.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-11-21 4 Ob 184/06x

Veröff: SZ 2006/170

TE OGH 2007-03-20 4 Ob 249/06f

Auch; Beisatz: Behauptet der Warnende, dass ein anderes Unternehmen als der Erklärungsempfänger in ein Schutzrecht eingreife, so liegt darin eine Tatsachenbehauptung in Bezug auf dieses andere Unternehmen, die iSd Paragraph 7, UWG geeignet ist, den Kredit oder den Betrieb dieses Unternehmens zu schädigen. (T1)

TE OGH 2007-08-07 4 Ob 133/07y

Auch: Bem: Mit Ausführungen zu den beiden Fallgruppen von Schutzrechtsverwarnungen (gegenüber angeblichem Verletzer/gegenüber Dritten). (T2); Veröff: SZ 2007/120

TE OGH 2010-02-09 17 Ob 23/09w

Vgl; Bem wie T2

TE OGH 2012-08-02 4 Ob 91/12d

Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79

TE OGH 2020-02-21 4 Ob 211/19m

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Wird ein Dritter auf eine Störung eines Mitbewerbers hingewiesen, liegt eine sog „Abnehmerverwarnung“ vor. Diese wird so bezeichnet, weil sie sich idR an tatsächliche oder potenzielle Abnehmer wendet. In diesem Fall kommt als lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlage Paragraph 7, UWG in Betracht, denn diese Norm soll Mitbewerber davor schützen, gegenüber Dritten in unzutreffender Weise schlecht gemacht zu werden. Allerdings gibt es keinen Grund, Paragraph 7, UWG auf Äußerungen gegenüber Personen zu beschränken, die eine (angeblich) in Schutzrechte eingreifende Ware im engeren Sinn „abnehmen“. Vielmehr erfasst diese Bestimmung jede (unwahre) Tatsachenbehauptung über geschäftliche Verhältnisse, die im konkreten Fall zu einem Schaden für den Kredit oder den Betrieb des davon Betroffenen führen kann. (T3)

Beisatz: Eine Schutzrechtsverwarnung ist eine Tatsachenbehauptung, wenn der Sachverhalt unrichtig dargestellt ist. Ist aber der Sachverhalt richtig wiedergegeben und lediglich die rechtliche Bewertung (über das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung), also die Subsumtion, unzutreffend, liegt ein bloßes Werturteil vor. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121541