Gericht
OGH
Rechtssatznummer
RS0121541
Entscheidungsdatum
21.11.2006
Geschäftszahl
4Ob184/06x; 4Ob249/06f; 4Ob133/07y; 17Ob23/09w; 4Ob91/12d
Norm
UWG §1 A; UWG §1 C1; UWG §1 C2; UWG §7 H
Rechtssatz
Behauptet der Verwarnende gegenüber dem (vermeintlichen) primären Verletzer unberechtigt eine Schutzrechtsverletzung durch den Verwarnten und durch einen Dritten, so kann sowohl ein Anspruch nach § 1 UWG als auch ein Anspruch nach § 7 UWG begründet sein. Der Erklärungsempfänger kann gestützt auf § 1 UWG Unterlassung verlangen, wenn der Sittenwidrigkeitstatbestand erfüllt ist, der Dritte kann nach § 7 UWG vorgehen. Die beiden Ansprüche schließen einander nicht aus.
Entscheidungstexte
TE OGH 2006-11-21 4 Ob 184/06x
Veröff: SZ 2006/170
TE OGH 2007-03-20 4 Ob 249/06f
Auch; Beisatz: Behauptet der Warnende, dass ein anderes Unternehmen als der Erklärungsempfänger in ein Schutzrecht eingreife, so liegt darin eine Tatsachenbehauptung in Bezug auf dieses andere Unternehmen, die iSd § 7 UWG geeignet ist, den Kredit oder den Betrieb dieses Unternehmens zu schädigen. (T1)
TE OGH 2007-08-07 4 Ob 133/07y
Auch: Bem: Mit Ausführungen zu den beiden Fallgruppen von Schutzrechtsverwarnungen (gegenüber angeblichem Verletzer/gegenüber Dritten). (T2); Veröff: SZ 2007/120
TE OGH 2010-02-09 17 Ob 23/09w
Vgl; Bem wie T2
TE OGH 2012-08-02 4 Ob 91/12d
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121541