OGH
RS0121541
21.02.2020
4Ob184/06x; 4Ob249/06f; 4Ob133/07y; 17Ob23/09w; 4Ob91/12d; 4Ob211/19m
UWG §1 A
UWG §1 C1
UWG §1 C2
UWG §7 H
Behauptet der Verwarnende gegenüber dem (vermeintlichen) primären Verletzer unberechtigt eine Schutzrechtsverletzung durch den Verwarnten und durch einen Dritten, so kann sowohl ein Anspruch nach Paragraph eins, UWG als auch ein Anspruch nach Paragraph 7, UWG begründet sein. Der Erklärungsempfänger kann gestützt auf Paragraph eins, UWG Unterlassung verlangen, wenn der Sittenwidrigkeitstatbestand erfüllt ist, der Dritte kann nach Paragraph 7, UWG vorgehen. Die beiden Ansprüche schließen einander nicht aus.
TE OGH 2006-11-21 4 Ob 184/06x
Veröff: SZ 2006/170
TE OGH 2007-03-20 4 Ob 249/06f
Auch; Beisatz: Behauptet der Warnende, dass ein anderes Unternehmen als der Erklärungsempfänger in ein Schutzrecht eingreife, so liegt darin eine Tatsachenbehauptung in Bezug auf dieses andere Unternehmen, die iSd Paragraph 7, UWG geeignet ist, den Kredit oder den Betrieb dieses Unternehmens zu schädigen. (T1)
TE OGH 2007-08-07 4 Ob 133/07y
Auch: Bem: Mit Ausführungen zu den beiden Fallgruppen von Schutzrechtsverwarnungen (gegenüber angeblichem Verletzer/gegenüber Dritten). (T2); Veröff: SZ 2007/120
TE OGH 2010-02-09 17 Ob 23/09w
Vgl; Bem wie T2
TE OGH 2012-08-02 4 Ob 91/12d
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79
TE OGH 2020-02-21 4 Ob 211/19m
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Wird ein Dritter auf eine Störung eines Mitbewerbers hingewiesen, liegt eine sog „Abnehmerverwarnung“ vor. Diese wird so bezeichnet, weil sie sich idR an tatsächliche oder potenzielle Abnehmer wendet. In diesem Fall kommt als lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlage Paragraph 7, UWG in Betracht, denn diese Norm soll Mitbewerber davor schützen, gegenüber Dritten in unzutreffender Weise schlecht gemacht zu werden. Allerdings gibt es keinen Grund, Paragraph 7, UWG auf Äußerungen gegenüber Personen zu beschränken, die eine (angeblich) in Schutzrechte eingreifende Ware im engeren Sinn „abnehmen“. Vielmehr erfasst diese Bestimmung jede (unwahre) Tatsachenbehauptung über geschäftliche Verhältnisse, die im konkreten Fall zu einem Schaden für den Kredit oder den Betrieb des davon Betroffenen führen kann. (T3)
Beisatz: Eine Schutzrechtsverwarnung ist eine Tatsachenbehauptung, wenn der Sachverhalt unrichtig dargestellt ist. Ist aber der Sachverhalt richtig wiedergegeben und lediglich die rechtliche Bewertung (über das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung), also die Subsumtion, unzutreffend, liegt ein bloßes Werturteil vor. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121541