Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121419

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Geschäftszahl

14Os84/06v; 13Os139/06z; 15Os46/07i; 12Os17/08d; 11Os23/06a; 11Os32/08b; 11Os65/08f; 14Os142/09b; 14Os161/09x; 13Os36/09g; 15Os124/10i; 11Os56/10k (11Os93/10a; 11Os94/10y; 11Os95/10w); 14Os144/10y; 12Os162/10f; 11Os74/11h; 11Os110/12d; 15Os81/13w; 11Os128/14d; 15Os52/14g (15Os53/14d); 12Os43/15p; 14Os120/15a; 11Os63/15x; 14Os77/15b (14Os114/15v; 14Os136/15d); 20Os10/16w; 14Os2/19d; 12Os116/19d; 13Os34/20d; 14Os110/20p; 12Os147/21s; 15Os102/22x; 12Os127/22a; 14Os143/22v; 15Os37/24s; 14Os72/24f; 14Os21/25g; 15Os133/25k

Norm

MRK Art6 Abs1 II6

MRK Art6 Abs3 lita IV1

MRK Art6 Abs3 litb IV2

StPO §262 A

StPO §281 Abs1 Z8 A

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EGMR liegt der Schutzzweck des Artikel 6, Absatz 3, Litera a und Litera b, MRK gerade darin, die Verteidigung des Angeklagten nicht zu behindern. Geleitet von dieser Zielsetzung können nunmehr auch Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung des von der Anklage erfassten Sachverhalts als Nichtbeachtung des Paragraph 262, StPO aus Ziffer 8, releviert werden. Stets dann, wenn - ungeachtet der Identität von Anklage- und Urteilsfaktum im prozessualen Sinn - der Angeklagte einer gegenüber dem inkriminierten Sachverhalt anderen Tat (auch bloß) im materiellen Sinn schuldig erkannt wird, liegt nach dieser grundrechtskonformen Auslegung der Ziffer 8, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO der Nichtigkeitsgrund vor. Ist mit anderen Worten das Tatbild (die äußere Tatseite) der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) von jenem des Anklagetenors (Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) derart verschieden, dass sich die jeweils angenommenen Tatbilder nicht überdecken, besteht ohne weiteres das Erfordernis einer dem Paragraph 262, StPO entsprechenden Belehrung, ohne welche dem Grundrechtsgebot des Artikel 6, Absatz 3, Litera a, oder Litera b, MRK nicht entsprochen wird. Geht es aber um Abweichungen geringerer Relevanz, ist es Sache des Beschwerdeführers, im Rechtsmittel das Belehrungserfordernis (wenigstens einigermaßen) plausibel zu machen, um unnötige Rechtsgänge zu vermeiden. Diese ziehen nämlich in aller Regel eine Verschlechterung der zur Verfügung stehenden Beweismittel nach sich und können überdies ein Spannungsverhältnis mit dem gleichfalls beachtlichen Grundrechtsgebot auf Verfahrensbeendigung binnen angemessener Frist (Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK) bewirken.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-11-14 14 Os 84/06v

TE OGH 2007-01-24 13 Os 139/06z

Auch; nur: Geht es um Abweichungen geringerer Relevanz, ist es Sache des Beschwerdeführers, im Rechtsmittel das Belehrungserfordernis (wenigstens einigermaßen) plausibel zu machen, um unnötige Rechtsgänge zu vermeiden. (T1)

Beisatz: Hier: Annahme einer zusätzlichen unselbständigen Qualifikation. (T2)

TE OGH 2007-08-08 15 Os 46/07i

Vgl; Beisatz: Indem das Erstgericht für die Unterstellung der gegenständlich inkriminierten Tathandlungen unter Paragraph 206, Absatz eins, StGB erforderliche Feststellungen über die Durchführung von Oralverkehr, sohin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nicht zu treffen vermochte, jedoch mehrfache Küsse auf den entblößten Penis des Kindes als erwiesen ansah und damit von - mit geringerer Strafe bedrohten - geschlechtlichen Handlungen iSd Paragraph 207, Absatz eins, StGB ausging, erfolgte der Schuldspruch nicht wegen einer gegenüber der Anklage anderen Tat im materiellen Sinn. (T3)

TE OGH 2008-03-13 12 Os 17/08d

Vgl auch

TE OGH 2008-04-01 11 Os 23/06a

TE OGH 2008-04-01 11 Os 32/08b

Auch

TE OGH 2008-05-27 11 Os 65/08f

Auch; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB bei Anklage wegen Paragraph 153, Absatz eins, Absatz 2, zweiter Fall StGB. (T4) Beisatz: Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Anlassfall eine Voruntersuchung wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB geführt worden war, kann doch Bezugspunkt der Verteidigung in der Hauptverhandlung immer nur der von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklagevorwurf (jedoch unter Berücksichtigung einer allfälligen abweichenden rechtlichen Beurteilung eines über die Zulässigkeit der Anklage erkennenden Gerichts) sein. (T5)

TE OGH 2010-01-26 14 Os 142/09b

Auch

TE OGH 2010-03-02 14 Os 161/09x

Auch; Bem: Hier: Verurteilung wegen Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 105, Absatz eins, StGB bei Anklage wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB. (T6)

TE OGH 2010-01-14 13 Os 36/09g

Auch; Beisatz: Hier: Erneuerungsantrag. (T7)

TE OGH 2010-10-13 15 Os 124/10i

Auch; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen Paragraph 229, Absatz eins, StGB bei Anklage wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB. (T8)

TE OGH 2010-11-16 11 Os 56/10k

Auch; nur: Nach der Rechtsprechung des EGMR liegt der Schutzzweck des Artikel 6, Absatz 3, Litera a und Litera b, MRK gerade darin, die Verteidigung des Angeklagten nicht zu behindern. Geleitet von dieser Zielsetzung können nunmehr auch Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung des von der Anklage erfassten Sachverhalts als Nichtbeachtung des Paragraph 262, StPO aus Ziffer 8, releviert werden. (T9)

Bem: Hier: Änderung der Beteiligungsform. (T10)

TE OGH 2010-12-28 14 Os 144/10y

Vgl

TE OGH 2011-03-29 12 Os 162/10f

nur: Nach der Rechtsprechung des EGMR liegt der Schutzzweck des Artikel 6, Absatz 3, Litera a und Litera b, MRK gerade darin, die Verteidigung des Angeklagten nicht zu behindern. Geleitet von dieser Zielsetzung können nunmehr auch Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung des von der Anklage erfassten Sachverhalts als Nichtbeachtung des Paragraph 262, StPO aus Ziffer 8, releviert werden. Stets dann, wenn - ungeachtet der Identität von Anklage- und Urteilsfaktum im prozessualen Sinn - der Angeklagte einer gegenüber dem inkriminierten Sachverhalt anderen Tat (auch bloß) im materiellen Sinn schuldig erkannt wird, liegt nach dieser grundrechtskonformen Auslegung der Ziffer 8, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO der Nichtigkeitsgrund vor. Ist mit anderen Worten das Tatbild (die äußere Tatseite) der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) von jenem des Anklagetenors (Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) derart verschieden, dass sich die jeweils angenommenen Tatbilder nicht überdecken, besteht ohne weiteres das Erfordernis einer dem Paragraph 262, StPO entsprechenden Belehrung, ohne welche dem Grundrechtsgebot des Artikel 6, Absatz 3, Litera a, oder Litera b, MRK nicht entsprochen wird. (T11)

TE OGH 2011-06-30 11 Os 74/11h

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Anklageüberschreitung bzw Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten, wenn der Angeklagte zur Ein- und Ausfuhr von Kokain geständig war (und auch verurteilt wurde), sich die Anklage aber auf Heroin bezogen hat. (T12)

TE OGH 2012-10-09 11 Os 110/12d

Auch; Beisatz: Hier: Abgrenzung zwischen Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 144, Absatz eins, StGB. (T13)

TE OGH 2013-08-21 15 Os 81/13w

Auch

TE OGH 2014-11-25 11 Os 128/14d

Auch

TE OGH 2015-01-14 15 Os 52/14g

Auch; Beisatz: Die in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO bezeichnete Anhörungspflicht des Paragraph 262, StPO bezieht sich auf einen gegenüber dem Anklagevorwurf geänderten rechtlichen Gesichtspunkt des Gerichts darüber, welche strafbare Handlung vorliegt, während den Angeklagten überraschende Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen eine Warnpflicht des Gerichts begründen, deren Nichteinhaltung mit Tatsachenrüge nach Ziffer 5 a, geltend gemacht werden kann. (T14)

TE OGH 2015-07-09 12 Os 43/15p

Auch

TE OGH 2015-12-15 14 Os 120/15a

Auch

TE OGH 2016-01-12 11 Os 63/15x

Auch

TE OGH 2016-01-26 14 Os 77/15b

Auch; Beis wie T5

TE OGH 2017-01-27 20 Os 10/16w

Vgl auch; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO setzt im gerichtlichen Strafverfahren zumindest voraus, dass sich die Tatbilder (die äußere Tatseite) der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tat und jener des Anklagetenors wesentlich unterscheiden. Diese Bedingung kann als Abgrenzungsmerkmal bei der Prüfung der Frage, ob in grundrechtswidriger Weise Verteidigungsrechte verletzt wurden, nicht unmittelbar auf das Disziplinarverfahren übertragen werden. Das Disziplinarrecht kennt nämlich nur zwei Tatbestände, wobei vor allem die Verletzung des Rechtsgutes von Ehre und Ansehen des Standes kaum eine relevante Eingrenzung der Tat bewirkt. (T15)

TE OGH 2019-05-21 14 Os 2/19d

Auch; Beisatz: Hier: Abweichungen im Hinblick auf das vom Schädigungsvorsatz erfasste Rechtsgut zwischen Anklage‑ und Urteilstenor. (T16)

TE OGH 2019-10-15 12 Os 116/19d

Vgl

TE OGH 2020-05-07 13 Os 34/20d

Vgl; Beis wie T14

TE OGH 2021-02-18 14 Os 110/20p

Vgl; Beisatz: Hier: Verurteilung als Beitrags‑ statt als Bestimmungstäter. (T17)

Beisatz: Die Plausibilität einer anderen Verteidigungsstrategie liegt bei bloß geänderter Beteiligungsform nur dann auf der Hand, wenn sich die Urteilsfeststellungen über die Tathandlungen und der Anklagevorwurf im Tatsächlichen nicht überdecken (so schon 14 Os 151/10b, 11 Os 56/10k). Bei Abweichungen bloß geringerer Relevanz bedarf es auch in einem solchen Fall eines entsprechenden Vorbringens. (T18)

TE OGH 2022-02-24 12 Os 147/21s

Vgl; nur T9; nur T11

TE OGH 2022-12-05 15 Os 102/22x

Vgl

TE OGH 2023-01-19 12 Os 127/22a

Vgl; nur T9; nur T11

TE OGH 2023-03-28 14 Os 143/22v

vgl; Beisatz wie T14

TE OGH 2024-05-15 15 Os 37/24s

vgl; nur T1

TE OGH 2025-05-13 14 Os 72/24f

vgl

TE OGH 2025-05-13 14 Os 21/25g

vgl

TE OGH 2026-01-20 15 Os 133/25k

vgl; Beisatz wie T10

Beisatz: Eine Information iSd Paragraph 262, StPO ist auch bei jeder Änderung der Beteiligungsform erforderlich. (T19)

Beisatz: Bei der Änderung der Beteiligungsform bedarf es keines Vorbringens zur Plausibilisierung einer anderen Verteidigungsstrategie, wenn sich die Urteilsfeststellungen über die Tathandlungen und der Anklagevorwurf im Tatsächlichen nicht überdecken, weil dann die Plausibilität einer (möglichen) anderen Verteidigungsstrategie auf der Hand liegt. (T20)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121419