OGH
RS0121419
20.01.2026
14Os84/06v; 13Os139/06z; 15Os46/07i; 12Os17/08d; 11Os23/06a; 11Os32/08b; 11Os65/08f; 14Os142/09b; 14Os161/09x; 13Os36/09g; 15Os124/10i; 11Os56/10k (11Os93/10a; 11Os94/10y; 11Os95/10w); 14Os144/10y; 12Os162/10f; 11Os74/11h; 11Os110/12d; 15Os81/13w; 11Os128/14d; 15Os52/14g (15Os53/14d); 12Os43/15p; 14Os120/15a; 11Os63/15x; 14Os77/15b (14Os114/15v; 14Os136/15d); 20Os10/16w; 14Os2/19d; 12Os116/19d; 13Os34/20d; 14Os110/20p; 12Os147/21s; 15Os102/22x; 12Os127/22a; 14Os143/22v; 15Os37/24s; 14Os72/24f; 14Os21/25g; 15Os133/25k
MRK Art6 Abs1 II6
MRK Art6 Abs3 lita IV1
MRK Art6 Abs3 litb IV2
StPO §262 A
StPO §281 Abs1 Z8 A
Nach der Rechtsprechung des EGMR liegt der Schutzzweck des Artikel 6, Absatz 3, Litera a und Litera b, MRK gerade darin, die Verteidigung des Angeklagten nicht zu behindern. Geleitet von dieser Zielsetzung können nunmehr auch Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung des von der Anklage erfassten Sachverhalts als Nichtbeachtung des Paragraph 262, StPO aus Ziffer 8, releviert werden. Stets dann, wenn - ungeachtet der Identität von Anklage- und Urteilsfaktum im prozessualen Sinn - der Angeklagte einer gegenüber dem inkriminierten Sachverhalt anderen Tat (auch bloß) im materiellen Sinn schuldig erkannt wird, liegt nach dieser grundrechtskonformen Auslegung der Ziffer 8, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO der Nichtigkeitsgrund vor. Ist mit anderen Worten das Tatbild (die äußere Tatseite) der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) von jenem des Anklagetenors (Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) derart verschieden, dass sich die jeweils angenommenen Tatbilder nicht überdecken, besteht ohne weiteres das Erfordernis einer dem Paragraph 262, StPO entsprechenden Belehrung, ohne welche dem Grundrechtsgebot des Artikel 6, Absatz 3, Litera a, oder Litera b, MRK nicht entsprochen wird. Geht es aber um Abweichungen geringerer Relevanz, ist es Sache des Beschwerdeführers, im Rechtsmittel das Belehrungserfordernis (wenigstens einigermaßen) plausibel zu machen, um unnötige Rechtsgänge zu vermeiden. Diese ziehen nämlich in aller Regel eine Verschlechterung der zur Verfügung stehenden Beweismittel nach sich und können überdies ein Spannungsverhältnis mit dem gleichfalls beachtlichen Grundrechtsgebot auf Verfahrensbeendigung binnen angemessener Frist (Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK) bewirken.
TE OGH 2006-11-14 14 Os 84/06v
TE OGH 2007-01-24 13 Os 139/06z
Auch; nur: Geht es um Abweichungen geringerer Relevanz, ist es Sache des Beschwerdeführers, im Rechtsmittel das Belehrungserfordernis (wenigstens einigermaßen) plausibel zu machen, um unnötige Rechtsgänge zu vermeiden. (T1)
Beisatz: Hier: Annahme einer zusätzlichen unselbständigen Qualifikation. (T2)
TE OGH 2007-08-08 15 Os 46/07i
Vgl; Beisatz: Indem das Erstgericht für die Unterstellung der gegenständlich inkriminierten Tathandlungen unter Paragraph 206, Absatz eins, StGB erforderliche Feststellungen über die Durchführung von Oralverkehr, sohin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nicht zu treffen vermochte, jedoch mehrfache Küsse auf den entblößten Penis des Kindes als erwiesen ansah und damit von - mit geringerer Strafe bedrohten - geschlechtlichen Handlungen iSd Paragraph 207, Absatz eins, StGB ausging, erfolgte der Schuldspruch nicht wegen einer gegenüber der Anklage anderen Tat im materiellen Sinn. (T3)
TE OGH 2008-03-13 12 Os 17/08d
Vgl auch
TE OGH 2008-04-01 11 Os 23/06a
TE OGH 2008-04-01 11 Os 32/08b
Auch
TE OGH 2008-05-27 11 Os 65/08f
Auch; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB bei Anklage wegen Paragraph 153, Absatz eins, Absatz 2, zweiter Fall StGB. (T4) Beisatz: Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Anlassfall eine Voruntersuchung wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB geführt worden war, kann doch Bezugspunkt der Verteidigung in der Hauptverhandlung immer nur der von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklagevorwurf (jedoch unter Berücksichtigung einer allfälligen abweichenden rechtlichen Beurteilung eines über die Zulässigkeit der Anklage erkennenden Gerichts) sein. (T5)
TE OGH 2010-01-26 14 Os 142/09b
Auch
TE OGH 2010-03-02 14 Os 161/09x
Auch; Bem: Hier: Verurteilung wegen Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 105, Absatz eins, StGB bei Anklage wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB. (T6)
TE OGH 2010-01-14 13 Os 36/09g
Auch; Beisatz: Hier: Erneuerungsantrag. (T7)
TE OGH 2010-10-13 15 Os 124/10i
Auch; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen Paragraph 229, Absatz eins, StGB bei Anklage wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB. (T8)
TE OGH 2010-11-16 11 Os 56/10k
Auch; nur: Nach der Rechtsprechung des EGMR liegt der Schutzzweck des Artikel 6, Absatz 3, Litera a und Litera b, MRK gerade darin, die Verteidigung des Angeklagten nicht zu behindern. Geleitet von dieser Zielsetzung können nunmehr auch Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung des von der Anklage erfassten Sachverhalts als Nichtbeachtung des Paragraph 262, StPO aus Ziffer 8, releviert werden. (T9)
Bem: Hier: Änderung der Beteiligungsform. (T10)
TE OGH 2010-12-28 14 Os 144/10y
Vgl
TE OGH 2011-03-29 12 Os 162/10f
nur: Nach der Rechtsprechung des EGMR liegt der Schutzzweck des Artikel 6, Absatz 3, Litera a und Litera b, MRK gerade darin, die Verteidigung des Angeklagten nicht zu behindern. Geleitet von dieser Zielsetzung können nunmehr auch Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung des von der Anklage erfassten Sachverhalts als Nichtbeachtung des Paragraph 262, StPO aus Ziffer 8, releviert werden. Stets dann, wenn - ungeachtet der Identität von Anklage- und Urteilsfaktum im prozessualen Sinn - der Angeklagte einer gegenüber dem inkriminierten Sachverhalt anderen Tat (auch bloß) im materiellen Sinn schuldig erkannt wird, liegt nach dieser grundrechtskonformen Auslegung der Ziffer 8, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO der Nichtigkeitsgrund vor. Ist mit anderen Worten das Tatbild (die äußere Tatseite) der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) von jenem des Anklagetenors (Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) derart verschieden, dass sich die jeweils angenommenen Tatbilder nicht überdecken, besteht ohne weiteres das Erfordernis einer dem Paragraph 262, StPO entsprechenden Belehrung, ohne welche dem Grundrechtsgebot des Artikel 6, Absatz 3, Litera a, oder Litera b, MRK nicht entsprochen wird. (T11)
TE OGH 2011-06-30 11 Os 74/11h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Anklageüberschreitung bzw Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten, wenn der Angeklagte zur Ein- und Ausfuhr von Kokain geständig war (und auch verurteilt wurde), sich die Anklage aber auf Heroin bezogen hat. (T12)
TE OGH 2012-10-09 11 Os 110/12d
Auch; Beisatz: Hier: Abgrenzung zwischen Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 144, Absatz eins, StGB. (T13)
TE OGH 2013-08-21 15 Os 81/13w
Auch
TE OGH 2014-11-25 11 Os 128/14d
Auch
TE OGH 2015-01-14 15 Os 52/14g
Auch; Beisatz: Die in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO bezeichnete Anhörungspflicht des Paragraph 262, StPO bezieht sich auf einen gegenüber dem Anklagevorwurf geänderten rechtlichen Gesichtspunkt des Gerichts darüber, welche strafbare Handlung vorliegt, während den Angeklagten überraschende Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen eine Warnpflicht des Gerichts begründen, deren Nichteinhaltung mit Tatsachenrüge nach Ziffer 5 a, geltend gemacht werden kann. (T14)
TE OGH 2015-07-09 12 Os 43/15p
Auch
TE OGH 2015-12-15 14 Os 120/15a
Auch
TE OGH 2016-01-12 11 Os 63/15x
Auch
TE OGH 2016-01-26 14 Os 77/15b
Auch; Beis wie T5
TE OGH 2017-01-27 20 Os 10/16w
Vgl auch; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO setzt im gerichtlichen Strafverfahren zumindest voraus, dass sich die Tatbilder (die äußere Tatseite) der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tat und jener des Anklagetenors wesentlich unterscheiden. Diese Bedingung kann als Abgrenzungsmerkmal bei der Prüfung der Frage, ob in grundrechtswidriger Weise Verteidigungsrechte verletzt wurden, nicht unmittelbar auf das Disziplinarverfahren übertragen werden. Das Disziplinarrecht kennt nämlich nur zwei Tatbestände, wobei vor allem die Verletzung des Rechtsgutes von Ehre und Ansehen des Standes kaum eine relevante Eingrenzung der Tat bewirkt. (T15)
TE OGH 2019-05-21 14 Os 2/19d
Auch; Beisatz: Hier: Abweichungen im Hinblick auf das vom Schädigungsvorsatz erfasste Rechtsgut zwischen Anklage‑ und Urteilstenor. (T16)
TE OGH 2019-10-15 12 Os 116/19d
Vgl
TE OGH 2020-05-07 13 Os 34/20d
Vgl; Beis wie T14
TE OGH 2021-02-18 14 Os 110/20p
Vgl; Beisatz: Hier: Verurteilung als Beitrags‑ statt als Bestimmungstäter. (T17)
Beisatz: Die Plausibilität einer anderen Verteidigungsstrategie liegt bei bloß geänderter Beteiligungsform nur dann auf der Hand, wenn sich die Urteilsfeststellungen über die Tathandlungen und der Anklagevorwurf im Tatsächlichen nicht überdecken (so schon 14 Os 151/10b, 11 Os 56/10k). Bei Abweichungen bloß geringerer Relevanz bedarf es auch in einem solchen Fall eines entsprechenden Vorbringens. (T18)
TE OGH 2022-02-24 12 Os 147/21s
Vgl; nur T9; nur T11
TE OGH 2022-12-05 15 Os 102/22x
Vgl
TE OGH 2023-01-19 12 Os 127/22a
Vgl; nur T9; nur T11
TE OGH 2023-03-28 14 Os 143/22v
vgl; Beisatz wie T14
TE OGH 2024-05-15 15 Os 37/24s
vgl; nur T1
TE OGH 2025-05-13 14 Os 72/24f
vgl
TE OGH 2025-05-13 14 Os 21/25g
vgl
TE OGH 2026-01-20 15 Os 133/25k
vgl; Beisatz wie T10
Beisatz: Eine Information iSd Paragraph 262, StPO ist auch bei jeder Änderung der Beteiligungsform erforderlich. (T19)
Beisatz: Bei der Änderung der Beteiligungsform bedarf es keines Vorbringens zur Plausibilisierung einer anderen Verteidigungsstrategie, wenn sich die Urteilsfeststellungen über die Tathandlungen und der Anklagevorwurf im Tatsächlichen nicht überdecken, weil dann die Plausibilität einer (möglichen) anderen Verteidigungsstrategie auf der Hand liegt. (T20)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121419