Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121466

Entscheidungsdatum

21.02.2023

Geschäftszahl

10ObS164/06z; 10ObS55/07x; 10ObS25/08m; 7Ob79/08f; 10ObS43/12i; 10ObS54/15m; 10ObS120/22b

Norm

ASGG §74

ASVG §103

Rechtssatz

Vom Arbeits- und Sozialgericht kann über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Sollte die Voraussetzung für die richterliche Entscheidungsbefugnis, dass die Beitragsschuld unbestritten oder im Verwaltungsverfahren bereits rechtskräftig festgestellt ist, nicht vorliegen, hat das Erstgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des Paragraph 74, ASGG zur Klärung der Beitragsschuld des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt zu unterbrechen. Die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist daher als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen und es ist hierüber die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten beziehungsweise zu veranlassen und deren Ergebnis dem gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-11-14 10 ObS 164/06z

Veröff: SZ 2006/167

TE OGH 2007-06-05 10 ObS 55/07x

Auch; nur: Sollte die Voraussetzung für die richterliche Entscheidungsbefugnis, dass die Beitragsschuld unbestritten oder im Verwaltungsverfahren bereits rechtskräftig festgestellt ist, nicht vorliegen, hat das Erstgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des Paragraph 74, ASGG zur Klärung der Beitragsschuld des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt zu unterbrechen. (T1)

TE OGH 2008-04-01 10 ObS 25/08m

Auch; nur T1

TE OGH 2008-04-23 7 Ob 79/08f

Vgl; Beisatz: Hier: Feststellung der Unwirksamkeit einer Aufrechnung mit und gegen Forderungen, über die im Verwaltungsverfahren zu entscheiden war. (T2)

TE OGH 2012-06-05 10 ObS 43/12i

Auch

Veröff: SZ 2012/61

TE OGH 2015-06-30 10 ObS 54/15m

Auch

TE OGH 2023-02-21 10 ObS 120/22b

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121466