OGH
RS0121466
21.02.2023
10ObS164/06z; 10ObS55/07x; 10ObS25/08m; 7Ob79/08f; 10ObS43/12i; 10ObS54/15m; 10ObS120/22b
ASGG §74
ASVG §103
Vom Arbeits- und Sozialgericht kann über die Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen auf die vom Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nur dann entschieden werden, wenn die Beitragsschuld entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Sollte die Voraussetzung für die richterliche Entscheidungsbefugnis, dass die Beitragsschuld unbestritten oder im Verwaltungsverfahren bereits rechtskräftig festgestellt ist, nicht vorliegen, hat das Erstgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des Paragraph 74, ASGG zur Klärung der Beitragsschuld des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt zu unterbrechen. Die Prüfung der Frage der Beitragsschuld ist daher als Verwaltungssache den Gerichten auch im Vorfragenbereich entzogen und es ist hierüber die Entscheidung im Verwaltungsverfahren abzuwarten beziehungsweise zu veranlassen und deren Ergebnis dem gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen.
TE OGH 2006-11-14 10 ObS 164/06z
Veröff: SZ 2006/167
TE OGH 2007-06-05 10 ObS 55/07x
Auch; nur: Sollte die Voraussetzung für die richterliche Entscheidungsbefugnis, dass die Beitragsschuld unbestritten oder im Verwaltungsverfahren bereits rechtskräftig festgestellt ist, nicht vorliegen, hat das Erstgericht sein Verfahren in analoger Anwendung des Paragraph 74, ASGG zur Klärung der Beitragsschuld des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt zu unterbrechen. (T1)
TE OGH 2008-04-01 10 ObS 25/08m
Auch; nur T1
TE OGH 2008-04-23 7 Ob 79/08f
Vgl; Beisatz: Hier: Feststellung der Unwirksamkeit einer Aufrechnung mit und gegen Forderungen, über die im Verwaltungsverfahren zu entscheiden war. (T2)
TE OGH 2012-06-05 10 ObS 43/12i
Auch
Veröff: SZ 2012/61
TE OGH 2015-06-30 10 ObS 54/15m
Auch
TE OGH 2023-02-21 10 ObS 120/22b
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121466