OGH
RS0121470
26.05.2025
10Ob59/06h; 1Ob211/16k; 3Ob41/17a; 8Ob72/25h
ABGB §140 Bd
ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 Bd
Monatliche Fahrtkosten in einer Höhe von ca EUR 140,-- sind als überdurchschnittlich anzusehen.
TE OGH 2006-11-14 10 Ob 59/06h
Beisatz: Die Fahrtkosten sind nicht in ihrer gesamten Höhe abzugsfähig, weil die durchschnittlichen Fahrtkosten, die jedem Arbeitnehmer entstehen, bereits in die Höhe der Prozentsätze Eingang gefunden haben. Hinsichtlich der Höhe des Abzuges für den gefahrenen Kilometer erscheint ein Ansatz in Höhe der Hälfte des amtlichen Kilometergeldes angemessen. (T1)
TE OGH 2017-02-10 1 Ob 211/16k
Vgl; Beisatz: Keinesfalls können die abzugsfähigen Fahrtkosten generell mit dem amtlichen Kilometergeld gleichgesetzt werden (so schon 2 Ob 150/02a; 7 Ob 344/98h). (T2)
TE OGH 2017-05-10 3 Ob 41/17a
Auch; Beisatz: Reduktion der Bemessungsgrundlage um die Hälfte des amtlichen Kilometergeldes iHv 486,- EUR monatlich abzüglich der fiktiven Kosten einer Nahverkehrskarte im Einzelfall vertretbar. (T3)
TE OGH 2025-05-26 8 Ob 72/25h
Beisatz wie T1
Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung haben die durchschnittlichen Fahrtkosten, die jedem Arbeitnehmer entstehen, bereits in die Höhe der Prozentsätze Eingang gefunden. (T4)
Anmerkung, So bereits 6 Ob 52/22y; 10 Ob 59/06h
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121470