Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121470

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Geschäftszahl

10Ob59/06h; 1Ob211/16k; 3Ob41/17a; 8Ob72/25h

Norm

ABGB §140 Bd

ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 Bd

Rechtssatz

Monatliche Fahrtkosten in einer Höhe von ca EUR 140,-- sind als überdurchschnittlich anzusehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-11-14 10 Ob 59/06h

Beisatz: Die Fahrtkosten sind nicht in ihrer gesamten Höhe abzugsfähig, weil die durchschnittlichen Fahrtkosten, die jedem Arbeitnehmer entstehen, bereits in die Höhe der Prozentsätze Eingang gefunden haben. Hinsichtlich der Höhe des Abzuges für den gefahrenen Kilometer erscheint ein Ansatz in Höhe der Hälfte des amtlichen Kilometergeldes angemessen. (T1)

TE OGH 2017-02-10 1 Ob 211/16k

Vgl; Beisatz: Keinesfalls können die abzugsfähigen Fahrtkosten generell mit dem amtlichen Kilometergeld gleichgesetzt werden (so schon 2 Ob 150/02a; 7 Ob 344/98h). (T2)

TE OGH 2017-05-10 3 Ob 41/17a

Auch; Beisatz: Reduktion der Bemessungsgrundlage um die Hälfte des amtlichen Kilometergeldes iHv 486,- EUR monatlich abzüglich der fiktiven Kosten einer Nahverkehrskarte im Einzelfall vertretbar. (T3)

TE OGH 2025-05-26 8 Ob 72/25h

Beisatz wie T1

Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung haben die durchschnittlichen Fahrtkosten, die jedem Arbeitnehmer entstehen, bereits in die Höhe der Prozentsätze Eingang gefunden. (T4)

Anmerkung, So bereits 6 Ob 52/22y; 10 Ob 59/06h

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121470