OGH
18.10.2006
9ObA131/05p
ABGB §1160; ABGB §1447 Jb; AngG §22; VBG §33a
Verweigert der Dienstgeber trotz Begehrens des Dienstnehmers die Gewährung von Freizeit während der Kündigungsfrist (Paragraph 1160, ABGB, Paragraph 22, AngG, Paragraph 33 a, VBG), ist der Dienstnehmer nicht allein auf das risikoträchtige eigenmächtige Fernbleiben zu verweisen, sondern es gebührt ihm eine Entschädigung des Freistellungsanspruchs als Vorteilsausgleichung in Geld. Die Höhe des Ersatzanspruchs richtet sich nach dem konkreten Entgelt für die Zeiten, in denen der Dienstnehmer bezahlten Sonderurlaub hätte konsumieren können.
TE OGH 2006/10/18 9 ObA 131/05p
Veröff: SZ 2006/158
RS0121537