OGH
RS0121475
17.10.2006
4Ob160/06t; 4Ob243/08a; 4Ob62/09k; 1Ob117/09a; 1Ob66/11d; 4Ob137/21g
EO §378 Abs1
Ein Sicherungsbegehren hält sich dann im Rahmen des Begehrens in der Hauptsache, wenn es letzteres weder quantitativ überschreitet, noch qualitativ ein anderer Anspruch als das Klagebegehren ist. Dazu genügt es nicht, dass die Zahl der vom Sicherungsbegehren umfassten möglichen Eingriffsgegenstände die Menge von möglichen Eingriffsgegenständen, die unter das Hauptbegehren fallen, nicht überschreitet; zusätzlich müssen die Ansprüche im Haupt- und Sicherungsverfahren ihrer Art nach deckungsgleich sein.
TE OGH 2006-10-17 4 Ob 160/06t
Beisatz: Unterlassungsbegehren zu durch fünf Merkmale gekennzeichnete als Geschmacksmuster geschützte Präsentationsvorrichtungen qualitativ etwas Anderes als mit einem zusätzlichen sechsten Unterscheidungsmerkmal. (T1)
TE OGH 2009-02-24 4 Ob 243/08a
Auch; nur: Ein Sicherungsbegehren hält sich dann im Rahmen des Begehrens in der Hauptsache, wenn es letzteres weder quantitativ überschreitet, noch qualitativ ein anderer Anspruch als das Klagebegehren ist. Die Ansprüche im Haupt- und Sicherungsverfahren müssen ihrer Art nach deckungsgleich sein. (T2)
TE OGH 2009-07-14 4 Ob 62/09k
Auch; nur T2; Beisatz: Unter dieser Bedingung steht der Bewilligung der einstweiligen Verfügung nicht entgegen, dass der Sicherungsantrag einen Anspruch betrifft, um den das Klagebegehren gemäß Paragraph 235, Absatz eins, ZPO erweitert worden ist, und zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung über die Zulässigkeit der Klageänderung noch nicht entschieden worden ist. (T3)
TE OGH 2009-09-08 1 Ob 117/09a
Auch; nur: Ein Sicherungsbegehren hält sich dann im Rahmen des Begehrens in der Hauptsache, wenn es letzteres weder quantitativ überschreitet, noch qualitativ ein anderer Anspruch als das Klagebegehren ist. (T4)
TE OGH 2011-07-21 1 Ob 66/11d
Vgl auch; nur T2
TE OGH 2021-09-22 4 Ob 137/21g
Vgl; nur T4
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121475