Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121475

Entscheidungsdatum

17.10.2006

Geschäftszahl

4Ob160/06t; 4Ob243/08a; 4Ob62/09k; 1Ob117/09a; 1Ob66/11d; 4Ob137/21g

Norm

EO §378 Abs1

Rechtssatz

Ein Sicherungsbegehren hält sich dann im Rahmen des Begehrens in der Hauptsache, wenn es letzteres weder quantitativ überschreitet, noch qualitativ ein anderer Anspruch als das Klagebegehren ist. Dazu genügt es nicht, dass die Zahl der vom Sicherungsbegehren umfassten möglichen Eingriffsgegenstände die Menge von möglichen Eingriffsgegenständen, die unter das Hauptbegehren fallen, nicht überschreitet; zusätzlich müssen die Ansprüche im Haupt- und Sicherungsverfahren ihrer Art nach deckungsgleich sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-10-17 4 Ob 160/06t

Beisatz: Unterlassungsbegehren zu durch fünf Merkmale gekennzeichnete als Geschmacksmuster geschützte Präsentationsvorrichtungen qualitativ etwas Anderes als mit einem zusätzlichen sechsten Unterscheidungsmerkmal. (T1)

TE OGH 2009-02-24 4 Ob 243/08a

Auch; nur: Ein Sicherungsbegehren hält sich dann im Rahmen des Begehrens in der Hauptsache, wenn es letzteres weder quantitativ überschreitet, noch qualitativ ein anderer Anspruch als das Klagebegehren ist. Die Ansprüche im Haupt- und Sicherungsverfahren müssen ihrer Art nach deckungsgleich sein. (T2)

TE OGH 2009-07-14 4 Ob 62/09k

Auch; nur T2; Beisatz: Unter dieser Bedingung steht der Bewilligung der einstweiligen Verfügung nicht entgegen, dass der Sicherungsantrag einen Anspruch betrifft, um den das Klagebegehren gemäß Paragraph 235, Absatz eins, ZPO erweitert worden ist, und zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung über die Zulässigkeit der Klageänderung noch nicht entschieden worden ist. (T3)

TE OGH 2009-09-08 1 Ob 117/09a

Auch; nur: Ein Sicherungsbegehren hält sich dann im Rahmen des Begehrens in der Hauptsache, wenn es letzteres weder quantitativ überschreitet, noch qualitativ ein anderer Anspruch als das Klagebegehren ist. (T4)

TE OGH 2011-07-21 1 Ob 66/11d

Vgl auch; nur T2

TE OGH 2021-09-22 4 Ob 137/21g

Vgl; nur T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121475