Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121480

Entscheidungsdatum

17.10.2006

Geschäftszahl

4Ob101/06s; 6Ob34/19x; 6Ob11/20s

Norm

AktG §112; AktG §118

Rechtssatz

Das Fragerecht der Teilnehmer dient auch der Information der anderen Aktionäre und der Hauptversammlung als Ganzer.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-10-17 4 Ob 101/06s

Veröff: SZ 2006/155

TE OGH 2019-07-24 6 Ob 34/19x

Beisatz: Das Auskunftsrecht der Aktionäre gehört zu den in der Hauptversammlung wahrzunehmenden Mitgliedschaftsrechten; es steht nicht nur den Aktionären selbst, sondern auch ihren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern zu. (T1)

TE OGH 2020-09-02 6 Ob 11/20s

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist sachlich auf den Verhandlungsstoff der jeweiligen Hauptversammlung beschränkt. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121480