OGH
RS0121480
17.10.2006
4Ob101/06s; 6Ob34/19x; 6Ob11/20s
AktG §112; AktG §118
Das Fragerecht der Teilnehmer dient auch der Information der anderen Aktionäre und der Hauptversammlung als Ganzer.
TE OGH 2006-10-17 4 Ob 101/06s
Veröff: SZ 2006/155
TE OGH 2019-07-24 6 Ob 34/19x
Beisatz: Das Auskunftsrecht der Aktionäre gehört zu den in der Hauptversammlung wahrzunehmenden Mitgliedschaftsrechten; es steht nicht nur den Aktionären selbst, sondern auch ihren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern zu. (T1)
TE OGH 2020-09-02 6 Ob 11/20s
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist sachlich auf den Verhandlungsstoff der jeweiligen Hauptversammlung beschränkt. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121480