Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121528

Entscheidungsdatum

17.10.2006

Geschäftszahl

1Ob190/06g; 10Ob21/08y; 4Ob217/09d; 6Ob198/10a; 4Ob199/10h; 4Ob169/13a; 2Ob71/14a; 4Ob101/14b; 4Ob115/17s; 1Ob168/21v

Norm

EheG §69 Abs3; EheG §71; ZPO §266 B; ZPO §272 C

Rechtssatz

Bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gemäß Paragraph 69, Absatz 3, EheG hat grundsätzlich der klagende geschiedene Ehegatte unzureichende Vermögens- und Einkommensverhältnisse seiner unterhaltspflichtigen Verwandten als Voraussetzung des Eingreifens der subsidiären Unterhaltspflicht des Prozessgegners zu behaupten und zu beweisen. Lediglich im Fall unverhältnismäßiger Schwierigkeiten für den Unterhaltskläger, solche Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, und einer nach den Umständen des Einzelfalls größeren Nähe des Prozessgegners zum Beweis trifft insofern diesen die Behauptungs- und Beweislast.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-10-17 1 Ob 190/06g

Veröff: SZ 2006/154

TE OGH 2009-05-12 10 Ob 21/08y

Vgl; Beisatz: Eine Beweislastverschiebung ist nach ständiger Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis" - im Einzelfall- den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen". (T1)

Veröff: SZ 2009/66

TE OGH 2010-01-19 4 Ob 217/09d

Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Beweislastumkehr bei „tief in die Sphäre einer Partei hineinführenden" Umständen ist, dass derjenige, den die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt. (T2)

TE OGH 2010-10-11 6 Ob 198/10a

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

TE OGH 2010-12-15 4 Ob 199/10h

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

Veröff: SZ 2010/157

TE OGH 2013-11-19 4 Ob 169/13a

Vgl auch

TE OGH 2014-04-28 2 Ob 71/14a

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

TE OGH 2014-07-17 4 Ob 101/14b

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2017-07-27 4 Ob 115/17s

Vgl; Beisatz: Ob diese Rechtsprechung aufrecht zu erhalten ist, wurde offen gelassen. (T3)

Beisatz: Eine allgemeine Beweislastverschiebung wegen Beweisvereitelung ist abzulehnen. (T4)

TE OGH 2021-11-16 1 Ob 168/21v

Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121528