OGH
RS0121528
17.10.2006
1Ob190/06g; 10Ob21/08y; 4Ob217/09d; 6Ob198/10a; 4Ob199/10h; 4Ob169/13a; 2Ob71/14a; 4Ob101/14b; 4Ob115/17s; 1Ob168/21v
EheG §69 Abs3; EheG §71; ZPO §266 B; ZPO §272 C
Bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gemäß Paragraph 69, Absatz 3, EheG hat grundsätzlich der klagende geschiedene Ehegatte unzureichende Vermögens- und Einkommensverhältnisse seiner unterhaltspflichtigen Verwandten als Voraussetzung des Eingreifens der subsidiären Unterhaltspflicht des Prozessgegners zu behaupten und zu beweisen. Lediglich im Fall unverhältnismäßiger Schwierigkeiten für den Unterhaltskläger, solche Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, und einer nach den Umständen des Einzelfalls größeren Nähe des Prozessgegners zum Beweis trifft insofern diesen die Behauptungs- und Beweislast.
TE OGH 2006-10-17 1 Ob 190/06g
Veröff: SZ 2006/154
TE OGH 2009-05-12 10 Ob 21/08y
Vgl; Beisatz: Eine Beweislastverschiebung ist nach ständiger Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis" - im Einzelfall- den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen". (T1)
Veröff: SZ 2009/66
TE OGH 2010-01-19 4 Ob 217/09d
Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Beweislastumkehr bei „tief in die Sphäre einer Partei hineinführenden" Umständen ist, dass derjenige, den die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt. (T2)
TE OGH 2010-10-11 6 Ob 198/10a
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
TE OGH 2010-12-15 4 Ob 199/10h
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
Veröff: SZ 2010/157
TE OGH 2013-11-19 4 Ob 169/13a
Vgl auch
TE OGH 2014-04-28 2 Ob 71/14a
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
TE OGH 2014-07-17 4 Ob 101/14b
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2017-07-27 4 Ob 115/17s
Vgl; Beisatz: Ob diese Rechtsprechung aufrecht zu erhalten ist, wurde offen gelassen. (T3)
Beisatz: Eine allgemeine Beweislastverschiebung wegen Beweisvereitelung ist abzulehnen. (T4)
TE OGH 2021-11-16 1 Ob 168/21v
Vgl; Beis wie T2
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121528