OGH
RS0121302
24.10.2023
6Ob229/06d; 6Ob16/07g; 10Ob7/07p; 7Ob237/07i; 1Ob156/10p (1Ob157/10k); 7Ob102/11t; 7Ob34/17a; 7Ob134/17g; 7Ob151/17g; 8Ob111/18h; 7Ob38/21w; 7Ob38/23y; 7Ob161/23m
EO §382b Abs1
EO §382e Abs1
EO §382c
Die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung ist noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Die Wegweisung darf in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein. Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror" kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte.
TE OGH 2006-10-12 6 Ob 229/06d
TE OGH 2007-03-16 6 Ob 16/07g
Auch; Beisatz: Die Ausübung von „Psychoterror" rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, EO nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeinträchtigt wird - sonst würde diese Ausnahmeregelung zu einer Routinemaßnahme in einem Großteil aller Scheidungsverfahren. (T1)
TE OGH 2007-02-27 10 Ob 7/07p
Beisatz: Im vorliegenden Fall hat sich die Antragstellerin keineswegs nur auf die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung, sondern auf das auch zuletzt gezeigte gewalttätige Verhalten des Antragsgegners berufen. Sollten sämtliche Behauptungen ihres Sicherungsantrags tatsächlich zutreffen, liegt daher nach den dargestellten Grundsätzen (zumindest) „Psychoterror" vor, der die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens bewirkt. (T2)
TE OGH 2007-11-16 7 Ob 237/07i
Beis wie T1
TE OGH 2010-12-15 1 Ob 156/10p
nur: Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror" kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte. (T3)
TE OGH 2011-07-06 7 Ob 102/11t
Auch; nur T3
TE OGH 2017-05-17 7 Ob 34/17a
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bis zu rund 150 (grundlose) Anrufe in der Nacht / in den frühen Morgenstunden gehen weit über die bei einem Scheidungsverfahren üblicherweise eintretenden Beeinträchtigungen und nervlichen Belastungen hinaus. (T4)
TE OGH 2017-09-21 7 Ob 134/17g
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2017-10-18 7 Ob 151/17g
Vgl aber; Beisatz: Das vom Antragsgegner zu verantwortende Überwachen und Ausspionieren der Telefonkontakte der Antragstellerin und seine „Beweismittelbeschaffungen“(hier: als Tonaufnahmegerät verwendetes, verstecktes Mobiltelefon in der Ehewohnung, Entnehmen von Haaren von der Haarbürste für einen Suchtmitteltest) stellen schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre eines Ehegatten dar, die auch im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens keinesfalls zu tolerieren sind. (T5)
TE OGH 2018-09-24 8 Ob 111/18h
Auch; nur T3
TE OGH 2021-04-28 7 Ob 38/21w
Auch; Beis ähnlich wie T2
TE OGH 2023-03-22 7 Ob 38/23y
Beisatz wie T1
Beisatz: hier: Erlassung einer EV nach Paragraph 382 c und Paragraph 382 d, EO wegen Überwachung eines getrennt lebenden Ehegatten durch Voicerecorder, Kamera und Peilsender zur Beweiserlangung im Scheidungsverfahren (vermuteter Ehebruch). (T6)
Beisatz: Hier: Paragraph 382 c und Paragraph 382 d, EO in der Fassung GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,. (T7)
Anmerkung, So bereits 7 Ob 151/17g.
TE OGH 2023-10-24 7 Ob 161/23m
vgl; Beisatz nur wie T1
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121302