Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121302

Entscheidungsdatum

24.10.2023

Geschäftszahl

6Ob229/06d; 6Ob16/07g; 10Ob7/07p; 7Ob237/07i; 1Ob156/10p (1Ob157/10k); 7Ob102/11t; 7Ob34/17a; 7Ob134/17g; 7Ob151/17g; 8Ob111/18h; 7Ob38/21w; 7Ob38/23y; 7Ob161/23m

Norm

EO §382b Abs1

EO §382e Abs1

EO §382c

Rechtssatz

Die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung ist noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Die Wegweisung darf in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein. Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror" kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-10-12 6 Ob 229/06d

TE OGH 2007-03-16 6 Ob 16/07g

Auch; Beisatz: Die Ausübung von „Psychoterror" rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, EO nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeinträchtigt wird - sonst würde diese Ausnahmeregelung zu einer Routinemaßnahme in einem Großteil aller Scheidungsverfahren. (T1)

TE OGH 2007-02-27 10 Ob 7/07p

Beisatz: Im vorliegenden Fall hat sich die Antragstellerin keineswegs nur auf die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung, sondern auf das auch zuletzt gezeigte gewalttätige Verhalten des Antragsgegners berufen. Sollten sämtliche Behauptungen ihres Sicherungsantrags tatsächlich zutreffen, liegt daher nach den dargestellten Grundsätzen (zumindest) „Psychoterror" vor, der die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens bewirkt. (T2)

TE OGH 2007-11-16 7 Ob 237/07i

Beis wie T1

TE OGH 2010-12-15 1 Ob 156/10p

nur: Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror" kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte. (T3)

TE OGH 2011-07-06 7 Ob 102/11t

Auch; nur T3

TE OGH 2017-05-17 7 Ob 34/17a

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bis zu rund 150 (grundlose) Anrufe in der Nacht / in den frühen Morgenstunden gehen weit über die bei einem Scheidungsverfahren üblicherweise eintretenden Beeinträchtigungen und nervlichen Belastungen hinaus. (T4)

TE OGH 2017-09-21 7 Ob 134/17g

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 2017-10-18 7 Ob 151/17g

Vgl aber; Beisatz: Das vom Antragsgegner zu verantwortende Überwachen und Ausspionieren der Telefonkontakte der Antragstellerin und seine „Beweismittelbeschaffungen“(hier: als Tonaufnahmegerät verwendetes, verstecktes Mobiltelefon in der Ehewohnung, Entnehmen von Haaren von der Haarbürste für einen Suchtmitteltest) stellen schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre eines Ehegatten dar, die auch im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens keinesfalls zu tolerieren sind. (T5)

TE OGH 2018-09-24 8 Ob 111/18h

Auch; nur T3

TE OGH 2021-04-28 7 Ob 38/21w

Auch; Beis ähnlich wie T2

TE OGH 2023-03-22 7 Ob 38/23y

Beisatz wie T1

Beisatz: hier: Erlassung einer EV nach Paragraph 382 c und Paragraph 382 d, EO wegen Überwachung eines getrennt lebenden Ehegatten durch Voicerecorder, Kamera und Peilsender zur Beweiserlangung im Scheidungsverfahren (vermuteter Ehebruch). (T6)

Beisatz: Hier: Paragraph 382 c und Paragraph 382 d, EO in der Fassung GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,. (T7)

Anmerkung, So bereits 7 Ob 151/17g.

TE OGH 2023-10-24 7 Ob 161/23m

vgl; Beisatz nur wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121302