Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.10.2006

Geschäftszahl

7Ob78/06f; 4Ob221/06p; 1Ob81/09g

Norm

ABGB §1096 E; ABGB §1109; KSchG §6 Abs1 Z11

Rechtssatz

Bei Mietvertragsformularen mit einem Hausverwaltungsunternehmen sind Klauseln nicht zulässig, die durch Tatsachenbestätigungen die den Vermieter treffende Beweislast dem Mieter aufbürden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter bestätigt, mit dem Zustand einverstanden zu sein und damit das Zinsminderungsrecht nicht besteht oder wenn die beanstandete Klausel eine Bestätigung über den Zustand des Mietgegenstandes im Zeitpunkt der Übernahme darstellt. Ebenso liegt eine Tatsachenbestätigung zu Lasten des Konsumenten vor, wenn er bestätigt, dass die Vertragspunkte zur Kenntnis genommen und einzeln erörtert wurden und er mit ihnen allen einverstanden war.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006/10/11 7 Ob 78/06f

TE OGH 2007/03/20 4 Ob 221/06p

Ähnlich; Beisatz: Hier: Unzulässige Tatsachenbestätigungen in AGB für Ankauf- und Barkredite (Klauseln 25, 27, 28, 34 und 40). (T1)

TE OGH 2009/11/17 1 Ob 81/09g

Vgl auch; Beisatz: Hier: „Tatsachenbestätigung" darüber, dass der Kunde (eigens) über die einschlägige Rechtslage belehrt worden ist. (T2)

Rechtssatznummer

RS0121433