Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.10.2006

Geschäftszahl

10Ob51/06g; 5Ob41/09d

Norm

JN §114 Abs1; JN §114 Abs2; AußStrG-BegleitG ArtIII Z6

Rechtssatz

Nach Paragraph 114, Absatz eins und 2 JN in der am 1. 1. 2005 in Kraft getretenen Fassung des Art römisch III Ziffer 6, AußStr-BegleitG sind alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten in gerader Linie im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen, sodass für die Wahl des Rechtsweges die Minderjährigkeit oder die Staatsangehörigkeit des Unterhaltsberechtigten nicht mehr maßgeblich ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006/10/03 10 Ob 51/06g

TE OGH 2009/07/07 5 Ob 41/09d

Bem: Zur Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für eine Titelergänzung siehe RS0125007. (T1)

Rechtssatznummer

RS0121334