OGH
03.10.2006
10Ob51/06g; 5Ob41/09d
JN §114 Abs1; JN §114 Abs2; AußStrG-BegleitG ArtIII Z6
Nach Paragraph 114, Absatz eins und 2 JN in der am 1. 1. 2005 in Kraft getretenen Fassung des Art römisch III Ziffer 6, AußStr-BegleitG sind alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten in gerader Linie im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen, sodass für die Wahl des Rechtsweges die Minderjährigkeit oder die Staatsangehörigkeit des Unterhaltsberechtigten nicht mehr maßgeblich ist.
TE OGH 2006/10/03 10 Ob 51/06g
TE OGH 2009/07/07 5 Ob 41/09d
Bem: Zur Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für eine Titelergänzung siehe RS0125007. (T1)
RS0121334