Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Geschäftszahl

4Ob148/06b

Norm

UWG §14 Abs1 B1;

IPRG §48 Abs2;

Rechtssatz

Der Klagebefugnis nach Paragraph 14, Absatz eins, UWG steht es nicht entgegen, dass die beanstandeten irreführenden Formulare - wie die Beklagte behauptet - nur vom Ausland aus versendet würden, wenn auch der inländische Markt betroffen ist. Eine Wettbewerbshandlung kann zwar in beliebig viele einzelne Handlungselemente (Fassen des Entschlusses; Planung; Herstellung der Briefsendungen, Transport der Formulare zum Aufgabeort uvm) zerlegt werden. Stehen jedoch diese einzelnen Elemente - wie hier - in einem engen faktischen und wirtschaftlichen Zusammenhang und sind sie auch vom selben Täter zu verantworten, so sind sie als Teile eines einheitlichen Geschehens anzusehen, das dort verwirklicht ist, wo es auf betroffenen Märkten wirksam wird (Marktwirkungsprinzip).

Entscheidungstexte

TE OGH 2006/09/28 4 Ob 148/06b

Rechtssatznummer

RS0121490