Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121489

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Geschäftszahl

4Ob148/06b; 4Ob94/14y; 4Ob200/19v; 4Ob80/23b

Norm

UWG §14 Abs1 B4

Rechtssatz

Die Klagebefugnis der in Paragraph 14, Absatz eins, UWG genannten Vereinigungen besteht bereits dann, wenn die bloß abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der von der Vereinigung vertretenen Interessen gegeben ist. Solches ist etwa dann der Fall, wenn das - nur im Ausland gesetzte - Verhalten der Beklagten zu zahllosen Beschwerden geführt hat. Es kann dann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass potenzielle Auftraggeber als Folge eigener oder fremder schlechter Erfahrungen mit der Beklagten künftig keine Geschäftsbeziehungen zu inländischen Mitbewerbern der Beklagten eingehen wollen. Damit ist das beanstandete Verhalten zumindest abstrakt geeignet, den Wirtschaftsstandort Österreich und die hier tätigen Mitbewerber zu schädigen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-09-28 4 Ob 148/06b

Beisatz: Vorwurf der weltweiten Versendung zur Irreführung geeigneter Bestellformulare, jedoch nicht nach Österreich. (T1)

TE OGH 2014-06-24 4 Ob 94/14y

Auch; nur: Die Klagebefugnis der in Paragraph 14, Absatz eins, UWG genannten Vereinigungen besteht bereits dann, wenn die bloß abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der von der Vereinigung vertretenen Interessen gegeben ist. (T2)

Beisatz: Unter dieser Voraussetzung besteht die Klagebefugnis (selbstverständlich) auch gegenüber Nichtmitgliedern. (T3)

Beisatz: Hier: Klagebefugnis der Notariatskammer. (T4)

TE OGH 2020-03-30 4 Ob 200/19v

nur T2

TE OGH 2023-12-19 4 Ob 80/23b

nur T2

Anmerkung, vergleiche RS0134630

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121489