OGH
RS0121489
19.12.2023
4Ob148/06b; 4Ob94/14y; 4Ob200/19v; 4Ob80/23b
UWG §14 Abs1 B4
Die Klagebefugnis der in Paragraph 14, Absatz eins, UWG genannten Vereinigungen besteht bereits dann, wenn die bloß abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der von der Vereinigung vertretenen Interessen gegeben ist. Solches ist etwa dann der Fall, wenn das - nur im Ausland gesetzte - Verhalten der Beklagten zu zahllosen Beschwerden geführt hat. Es kann dann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass potenzielle Auftraggeber als Folge eigener oder fremder schlechter Erfahrungen mit der Beklagten künftig keine Geschäftsbeziehungen zu inländischen Mitbewerbern der Beklagten eingehen wollen. Damit ist das beanstandete Verhalten zumindest abstrakt geeignet, den Wirtschaftsstandort Österreich und die hier tätigen Mitbewerber zu schädigen.
TE OGH 2006-09-28 4 Ob 148/06b
Beisatz: Vorwurf der weltweiten Versendung zur Irreführung geeigneter Bestellformulare, jedoch nicht nach Österreich. (T1)
TE OGH 2014-06-24 4 Ob 94/14y
Auch; nur: Die Klagebefugnis der in Paragraph 14, Absatz eins, UWG genannten Vereinigungen besteht bereits dann, wenn die bloß abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der von der Vereinigung vertretenen Interessen gegeben ist. (T2)
Beisatz: Unter dieser Voraussetzung besteht die Klagebefugnis (selbstverständlich) auch gegenüber Nichtmitgliedern. (T3)
Beisatz: Hier: Klagebefugnis der Notariatskammer. (T4)
TE OGH 2020-03-30 4 Ob 200/19v
nur T2
TE OGH 2023-12-19 4 Ob 80/23b
nur T2
Anmerkung, vergleiche RS0134630
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121489