OGH
28.09.2006
4Ob148/06b
UWG §14 Abs2 B1;
UWG 314 Abs2 B4;
Die Unterlassungsklagen-Richtlinie (innerstaatlich umgesetzt durch Paragraph 14, Absatz 2, UWG) erweitert nicht etwa die Klagebefugnis der Verbraucherverbände des Schadenstaats auf Sachverhalte mit Auslandsberührung oder räumt ihnen Klagebefugnis ein, sondern anerkennt die Klagebefugnis der Verbraucherverbände des Schadensstaats im Handlungsstaat. Die Verbraucherverbände können demnach nunmehr auch grenzüberschreitend in der Gemeinschaft tätig werden, wenn sie durch den jeweiligen Verstoß eines Marktteilnehmers aus einem anderen Mitgliedstaat betroffen sind. Prozessuale Binnensachverhalte, in denen der Sitzstaat des Verbraucherverbands zugleich behaupteter Handlungsstaat ist, berührt die Unterlassungsklagen-Richtlinie - und damit Paragraph 14, Absatz 2, UWG als entsprechende inländische Norm - nach ihrem insoweit klaren Wortlaut nicht.
TE OGH 2006/09/28 4 Ob 148/06b
Beisatz: Vorwurf der weltweiten Versendung zur Irreführung geeigneter Bestellformulare, jedoch nicht nach Österreich - keine Klagelegitimation nach Paragraph 14, Absatz 2, UWG. (T1)
RS0121487