Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Geschäftszahl

4Ob148/06b

Norm

UWG §14 Abs2 B1;

UWG 314 Abs2 B4;

Rechtssatz

Die Unterlassungsklagen-Richtlinie (innerstaatlich umgesetzt durch Paragraph 14, Absatz 2, UWG) erweitert nicht etwa die Klagebefugnis der Verbraucherverbände des Schadenstaats auf Sachverhalte mit Auslandsberührung oder räumt ihnen Klagebefugnis ein, sondern anerkennt die Klagebefugnis der Verbraucherverbände des Schadensstaats im Handlungsstaat. Die Verbraucherverbände können demnach nunmehr auch grenzüberschreitend in der Gemeinschaft tätig werden, wenn sie durch den jeweiligen Verstoß eines Marktteilnehmers aus einem anderen Mitgliedstaat betroffen sind. Prozessuale Binnensachverhalte, in denen der Sitzstaat des Verbraucherverbands zugleich behaupteter Handlungsstaat ist, berührt die Unterlassungsklagen-Richtlinie - und damit Paragraph 14, Absatz 2, UWG als entsprechende inländische Norm - nach ihrem insoweit klaren Wortlaut nicht.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006/09/28 4 Ob 148/06b

Beisatz: Vorwurf der weltweiten Versendung zur Irreführung geeigneter Bestellformulare, jedoch nicht nach Österreich - keine Klagelegitimation nach Paragraph 14, Absatz 2, UWG. (T1)

Rechtssatznummer

RS0121487