Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Geschäftszahl

4Ob118/06s

Norm

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung

(EuGVVO) Art27 Abs1;

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung

(EuGVVO) Art28;

Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040

Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litc;

Rechtssatz

Zwischen einem Verletzungsverfahren in Österreich und einem Widerspruch gegen die Markenregistrierung in Deutschland besteht wohl kein Zusammenhang im Sinn von Artikel 27, Absatz eins, EuGVVO, weil in den beiden Verfahren unterschiedliche Fragen zu prüfen sind (Schutz der bekannten Marke/Verwechslungsgefahr), und außerdem auch eine rechtskräftige Zurückweisung des Widerspruchs keine Bindungswirkung für nachfolgende Löschungsverfahren oder Verletzungsverfahren hätte. Aber selbst wenn ein Zusammenhang iSv Artikel 28, Absatz 3, EuGVVO anzunehmen wäre, hat eine Aussetzung nach Artikel 28, EuGVVO jedenfalls zu unterbleiben, weil wegen des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs (Ähnlichkeit mit der bekannten Marke/Verwechslungsgefahr) von vornherein unterschiedliche Entscheidungen möglich sind. Das gilt um so mehr angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit des hier zu beurteilenden Provisorialverfahrens.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006/09/28 4 Ob 118/06s

Rechtssatznummer

RS0121505