Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121395

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Geschäftszahl

2Ob142/06f; 4Ob59/09v; 6Ob220/09k; 2Ob22/12t; 5Ob223/14a; 5Ob97/15y; 6Ob242/15d; 7Ob155/18x; 2Ob36/23t; 10Ob23/24s; 4Ob75/25w; 6Ob78/25a; 6Ob67/25h; 7Ob176/24v

Norm

ABGB §879 Abs3 E

KSchG §6 Abs1 Z5

KSchG §6 Abs3 E

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG regelt - abgesehen vom (weiteren) Erfordernis der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln - die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preisänderungsklauseln. Die „generalklauselhafte" Formulierung „Änderung von Zöllen, Änderungen oder Neueinführung von Abgaben, Ausstattungsänderungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften" gestatten dem Verkäufer - im kundenfeindlichsten Sinn ausgelegt -, nicht ausreichend vorausbestimmte Preiserhöhungen vorzunehmen. Im Rahmen der geforderten ex ante-Prüfung (vergleiche 4 Ob 73/03v) muss der Gestaltungsspielraum des Unternehmers aber für den Verbraucher nach den in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG genannten Prämissen und Parametern jedenfalls im Vertrag klar umschrieben sein. Die Klausel ist auch gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil der Verkäufer - zufolge der allgemein gehaltenen Formulierungswortwahl - selbst dann unter Umständen zu einer Preiserhöhung (zu Lasten des Verbrauchers) berechtigt wäre, wenn sie (im Extremfall sogar schuldhaft) in Lieferverzug geraten ist und daraus eine zwischenzeitliche Erhöhung ihres Einstandspreises in der Verzugsphase resultiert, die sie aufgrund der Klausel an ihren Kunden weiterreichen dürfte.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-09-21 2 Ob 142/06f

TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer Klausel über die Anpassung des Leasingentgelts in AGB für Finanzierungsleasingverträge. Die Klauselgestattet eine Erhöhung des Leasingentgelts auch dann, wenn die Änderung der „Gesamtinvestitionen" ohne Zustimmung des Verbrauchers erfolgte; Leasinggeber und Verkäufer könnten daher einen Vertrag zu Lasten des Verbrauchers schließen. Weiters Intransparenz wegen völliger Konturlosigkeit des Begriffs „Nebenkosten" und wegen Bezugnahme auf zwei einander ausschließende Parameter in der Zinsgleitklausel (Sechs-Monats-Euribor oder Drei-Monats-Euribor) (Klausel 3). (T1)

TE OGH 2010-05-19 6 Ob 220/09k

Vgl auch; Beisatz: Hier: Intransparenz einer AGB‑Verzinsungsklausel einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen mit Bezugnahme auf den 6‑Monats‑Euribor verneint. (T2)

TE OGH 2013-01-24 2 Ob 22/12t

nur: Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preisänderungsklauseln. (T3); Veröff: SZ 2013/8

TE OGH 2015-01-27 5 Ob 223/14a

Auch; Beisatz: Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG steht einer Weiterverrechnung des neuen Bauzinses nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, WGG nicht entgegen. (T4)

TE OGH 2015-08-25 5 Ob 97/15y

Auch; Beis wie T4

TE OGH 2016-12-22 6 Ob 242/15d

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2018-09-26 7 Ob 155/18x

Vgl

TE OGH 2023-03-21 2 Ob 36/23t

vgl; Beisatz: Hier: Verstoß, weil der Wertsicherungsklausel keine näheren Aussagen dazu zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, welcher Index dem Verbraucherpreisindex „am meisten entspricht“ und wer dies beurteilt. (T5)

TE OGH 2024-09-10 10 Ob 23/24s

vgl; Beisatz wie T5

TE OGH 2025-12-16 4 Ob 75/25w

nur: Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG regelt - abgesehen vom (weiteren) Erfordernis der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln - die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preisänderungsklauseln. Im Rahmen der geforderten ex-ante-Prüfung muss der Gestaltungsspielraum des Unternehmers aber für den Verbraucher nach den in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG genannten Prämissen und Parametern jedenfalls im Vertrag klar umschrieben sein. (T6)

TE OGH 2026-03-18 6 Ob 78/25a

nur T6

TE OGH 2026-03-18 6 Ob 67/25h

TE OGH 2026-04-15 7 Ob 176/24v

nur T6

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121395