OGH
RS0121192
31.08.2006
6Ob189/06x; 3Ob130/07z; 7Ob10/08h; 6Ob69/11g; 2Ob81/11t; 6Ob115/19h
AußStrG 2005 §97 Abs2 Z1; EheG §46; IPRG §6; IPRG §18 Abs1 Z1; IPRG §20
Wenn nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, IPRG österreichisches Sachrecht anzuwenden ist, kann eine Ehe nur durch Entscheidung eines Gerichtes geschieden werden, sodass ausländische Privatscheidungen nicht wirksam sind. Anderes würde nur dann gelten, wenn nach dem von Paragraph 20, IPRG berufenen Recht eine derartige Privatscheidung vorgesehen ist und diese überdies nicht dem inländischen ordre public widerspricht. Da das österreichische Recht eine Scheidung durch Rechtsgeschäft nicht kennt, ist die in Pakistan in Form des talaq ausgesprochene Ehescheidung unwirksam. Außerdem widerspricht die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (talaq) dem inländischen ordre public.
TE OGH 2006-08-31 6 Ob 189/06x
Veröff: SZ 2006/128
TE OGH 2007-06-28 3 Ob 130/07z
Ähnlich; nur: Außerdem widerspricht die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (talaq) dem inländischen ordre public. (T1); Beisatz: Hier: Entscheidung eines ägyptischen Amtsgerichts. (T2)
TE OGH 2008-02-07 7 Ob 10/08h
Ähnlich; nur T1; Beisatz: Ein solcher Verstoß kann durch Parteienvereinbarung nicht saniert werden. (T3)
TE OGH 2011-10-13 6 Ob 69/11g
nur T1
TE OGH 2011-10-20 2 Ob 81/11t
Auch; nur T1
TE OGH 2019-11-27 6 Ob 115/19h
nur T1; Beisatz: Hier: Widerspruch zum inländischen (materiellen) ordre public, wenn sie ohne das Einverständnis der Frau erfolgte. (T4)
Beisatz: Hier das Anerkennungshindernis des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG liegt nicht vor, wenn die Ehefrau von Anfang an mit der einseitigen Verstoßung einverstanden war. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121192