OGH
RS0121185
26.11.2025
6Ob156/06v; 6Ob132/07s; 6Ob34/08f; 6Ob232/07x; 6Ob243/08s; 6Ob43/09f; 6Ob8/10k; 6Ob102/12m; 6Ob243/15a; 6Ob90/20h; 6Ob157/21p; 6Ob141/25s
FBG §10 Abs2
Nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG kann das Gericht, wenn eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist oder wird, diese von Amts wegen löschen. Unzulässig ist eine Eintragung insbesondere dann, wenn sie sachlich unrichtig ist oder wenn gesetzliche Erfordernisse für die Eintragung fehlen, deren Mangel die Beseitigung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beteiligten geboten erscheinen lässt. Gelöscht werden können nach dem klaren Gesetzeswortlaut auch von Anfang an unzulässige beziehungsweise unrichtige Eintragungen. Paragraph 10, Absatz 2, FBG ermöglicht im Interesse der Richtigkeit des Firmenbuchs eine Durchbrechung der Rechtskraft unrichtiger Eintragungsbeschlüsse.
TE OGH 2006-08-31 6 Ob 156/06v
Veröff: SZ 2006/127
TE OGH 2007-09-13 6 Ob 132/07s
Beisatz: Die Rechtskraft des seinerzeitigen Eintragungsbeschlusses stellt daher kein taugliches Argument gegen die Zulässigkeit der Löschung nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG dar. (T1)
Veröff: SZ 2007/144
TE OGH 2008-03-13 6 Ob 34/08f
Beisatz: Hier: Amtswegige Löschung der Eintragung der von Beginn an unwirksamen Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern. (T2) Veröff: SZ 2008/36
TE OGH 2008-05-08 6 Ob 232/07x
Auch; Beisatz: Eine Eintragung im Firmenbuch ist unter anderem dann unzulässig, wenn sie sachlich unrichtig ist. (T3)
Beisatz: Dabei besteht eine Prüfungsbefugnis des Firmenbuchgerichts im Sinne einer Prüfungspflicht insbesondere dann, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrunde liegenden Tatsachen bestehen (6 Ob 57/01b). (T4)
Veröff: SZ 2008/63
TE OGH 2008-11-26 6 Ob 243/08s
Beisatz: Auch Beschlüssen des Firmenbuchgerichts kommt nach Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 42, AußStrG Rechtskraft zu. Mit der in dieser Bestimmung angesprochenen formellen Rechtskraft treten nach Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG auch die Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung ein. (T5)
Beisatz: Paragraph 10, Absatz 2, FBG ermöglicht im Interesse der Richtigkeit des Firmenbuchs eine Durchbrechung der Rechtskraft unrichtiger Eintragungsbeschlüsse. (T6)
TE OGH 2009-04-16 6 Ob 43/09f
Vgl; Beisatz: Eine Wahlmöglichkeit zwischen Zwangsstrafenverfahren und amtswegiger Löschung besteht nur bei nachträglichen Änderungen und ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung wie im Fall des Erlöschens einer Firma (Paragraph 31, Absatz 2, UGB). (T7)
Beisatz: Hier: Löschung eines Prokuristen wegen Unzulässigkeit der Eintragung der Prokura. Keine Wahlmöglichkeit. die richtige Vorgangsweise nicht in der Erzwingung der Anmeldung der Löschung der Prokura, sondern in der amtswegigen Löschung nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG bestanden. (T8)
Veröff: SZ 2009/47
TE OGH 2010-03-19 6 Ob 8/10k
Vgl; Beisatz: Eine Wahrnehmung der Löschungsbefugnis gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FBG durch den Obersten Gerichtshof kommt nicht in Frage, weil dafür funktionell (nur) ein Gericht erster Instanz zuständig ist. (T9)
Beisatz: Hier: Die nicht dem in der Stiftungsurkunde aufscheinenden Namen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, PSG) entsprechende und somit unrichtige Eintragung des Namens der Stiftung ist wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig und daher dem Paragraph 10, Absatz 2, FBG zu unterstellen. (T10)
TE OGH 2012-09-13 6 Ob 102/12m
Veröff: SZ 2012/89
TE OGH 2016-02-23 6 Ob 243/15a
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Der Umstand, dass eine Stiftungsurkunde bzw deren Änderung im Firmenbuch eingetragen ist, steht einer späteren Prüfung hinsichtlich deren Gesetzmäßigkeit und damit Gültigkeit nicht entgegen. (T11)
TE OGH 2020-06-25 6 Ob 90/20h
Beisatz: Dies gilt nicht nur für Ersteintragungen, sondern auch für Folgeeintragungen wie beispielsweise eine Kapitalerhöhung. (T12)
TE OGH 2021-12-22 6 Ob 157/21p
Vgl; Beisatz: Dadurch, dass eine zulässige und wirksame konstitutive Eintragung etwa einer Gesellschaftsvertragsänderung durch spätere Satzungsänderungen nicht mehr aktuell wirksam und somit „obsolet“ wird, wird sie weder unzulässig noch unrichtig, stellt sie doch die seinerzeit bewirkte und bis zur Eintragung einer späteren, abändernden Satzungsänderung geltende Rechtslage richtig dar. (T13)
TE OGH 2025-11-26 6 Ob 141/25s
vgl; Beisatz wie T12
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121185