Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121185

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Geschäftszahl

6Ob156/06v; 6Ob132/07s; 6Ob34/08f; 6Ob232/07x; 6Ob243/08s; 6Ob43/09f; 6Ob8/10k; 6Ob102/12m; 6Ob243/15a; 6Ob90/20h; 6Ob157/21p; 6Ob141/25s

Norm

FBG §10 Abs2

Rechtssatz

Nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG kann das Gericht, wenn eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist oder wird, diese von Amts wegen löschen. Unzulässig ist eine Eintragung insbesondere dann, wenn sie sachlich unrichtig ist oder wenn gesetzliche Erfordernisse für die Eintragung fehlen, deren Mangel die Beseitigung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beteiligten geboten erscheinen lässt. Gelöscht werden können nach dem klaren Gesetzeswortlaut auch von Anfang an unzulässige beziehungsweise unrichtige Eintragungen. Paragraph 10, Absatz 2, FBG ermöglicht im Interesse der Richtigkeit des Firmenbuchs eine Durchbrechung der Rechtskraft unrichtiger Eintragungsbeschlüsse.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-08-31 6 Ob 156/06v

Veröff: SZ 2006/127

TE OGH 2007-09-13 6 Ob 132/07s

Beisatz: Die Rechtskraft des seinerzeitigen Eintragungsbeschlusses stellt daher kein taugliches Argument gegen die Zulässigkeit der Löschung nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG dar. (T1)

Veröff: SZ 2007/144

TE OGH 2008-03-13 6 Ob 34/08f

Beisatz: Hier: Amtswegige Löschung der Eintragung der von Beginn an unwirksamen Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern. (T2) Veröff: SZ 2008/36

TE OGH 2008-05-08 6 Ob 232/07x

Auch; Beisatz: Eine Eintragung im Firmenbuch ist unter anderem dann unzulässig, wenn sie sachlich unrichtig ist. (T3)

Beisatz: Dabei besteht eine Prüfungsbefugnis des Firmenbuchgerichts im Sinne einer Prüfungspflicht insbesondere dann, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrunde liegenden Tatsachen bestehen (6 Ob 57/01b). (T4)

Veröff: SZ 2008/63

TE OGH 2008-11-26 6 Ob 243/08s

Beisatz: Auch Beschlüssen des Firmenbuchgerichts kommt nach Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 42, AußStrG Rechtskraft zu. Mit der in dieser Bestimmung angesprochenen formellen Rechtskraft treten nach Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG auch die Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung ein. (T5)

Beisatz: Paragraph 10, Absatz 2, FBG ermöglicht im Interesse der Richtigkeit des Firmenbuchs eine Durchbrechung der Rechtskraft unrichtiger Eintragungsbeschlüsse. (T6)

TE OGH 2009-04-16 6 Ob 43/09f

Vgl; Beisatz: Eine Wahlmöglichkeit zwischen Zwangsstrafenverfahren und amtswegiger Löschung besteht nur bei nachträglichen Änderungen und ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung wie im Fall des Erlöschens einer Firma (Paragraph 31, Absatz 2, UGB). (T7)

Beisatz: Hier: Löschung eines Prokuristen wegen Unzulässigkeit der Eintragung der Prokura. Keine Wahlmöglichkeit. die richtige Vorgangsweise nicht in der Erzwingung der Anmeldung der Löschung der Prokura, sondern in der amtswegigen Löschung nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG bestanden. (T8)

Veröff: SZ 2009/47

TE OGH 2010-03-19 6 Ob 8/10k

Vgl; Beisatz: Eine Wahrnehmung der Löschungsbefugnis gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FBG durch den Obersten Gerichtshof kommt nicht in Frage, weil dafür funktionell (nur) ein Gericht erster Instanz zuständig ist. (T9)

Beisatz: Hier: Die nicht dem in der Stiftungsurkunde aufscheinenden Namen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, PSG) entsprechende und somit unrichtige Eintragung des Namens der Stiftung ist wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig und daher dem Paragraph 10, Absatz 2, FBG zu unterstellen. (T10)

TE OGH 2012-09-13 6 Ob 102/12m

Veröff: SZ 2012/89

TE OGH 2016-02-23 6 Ob 243/15a

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Der Umstand, dass eine Stiftungsurkunde bzw deren Änderung im Firmenbuch eingetragen ist, steht einer späteren Prüfung hinsichtlich deren Gesetzmäßigkeit und damit Gültigkeit nicht entgegen. (T11)

TE OGH 2020-06-25 6 Ob 90/20h

Beisatz: Dies gilt nicht nur für Ersteintragungen, sondern auch für Folgeeintragungen wie beispielsweise eine Kapitalerhöhung. (T12)

TE OGH 2021-12-22 6 Ob 157/21p

Vgl; Beisatz: Dadurch, dass eine zulässige und wirksame konstitutive Eintragung etwa einer Gesellschaftsvertragsänderung durch spätere Satzungsänderungen nicht mehr aktuell wirksam und somit „obsolet“ wird, wird sie weder unzulässig noch unrichtig, stellt sie doch die seinerzeit bewirkte und bis zur Eintragung einer späteren, abändernden Satzungsänderung geltende Rechtslage richtig dar. (T13)

TE OGH 2025-11-26 6 Ob 141/25s

vgl; Beisatz wie T12

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121185