OGH
RS0121153
29.08.2006
14Os79/06h; 14Os105/20b
SMG §28 A; StGB §26; StPO §281 Abs1 Z11
Hervorgebracht werden Gegenstände durch eine Handlung nur dann, wenn ihre körperliche Entstehung oder gegenwärtige Beschaffenheit darauf zurückzuführen ist, was etwa bei einer erlangten Beute oder dem Erlös aus Suchtmittelgeschäften nicht der Fall ist.
TE OGH 2006-08-29 14 Os 79/06h
TE OGH 2020-12-15 14 Os 105/20b
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121153